Nr. 95. 1 7133
Regierungs-Blatt
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Großherzogtum Mecklenburg · Schwerin.
**- Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 28. Mai 1918.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Berufsschuhwerk.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 22. Mai 1918, betreffend Berufsschuhwerk.
achstehende in Nr. 101 des Deutschen Reichsanzeigers vom 30. April 1918
abgedruckte Bekanntmachung der Reichsstelle für Schuhversorgung über die Son-
derzuteilung von neuem Berufsschuhwerk wird hierdurch zur allgemeinen Kennt-
nis gebracht:
* der Bekanntmachung wird Folgendes bestimmt:
.Zu § 3 Ziffer 4, § 13, 8 28 Ziffer 5.
Die Verordnung vom 29. Juni 1917 (Rbl. Nr. 112), betref-
fend Komunalverbände findet Anwendung.
2. Zu § 22 Abs. 1, § 25.
Das auf das Großherzogtum entfallende Schuhwerk für Forst-
und Waldarbeiter und für erwerbstätige Personen in der Landwirt-
schaft wird durch die Landesbehörde für Volksernährung auf die nach
§§ 22 Abs. 1, § 25 Abs. 2 zuständigen Verteilungsstellen unter-
verteilt.
3. Zu § 28 Ziffer 2/3.
Die Bedarfsmeldungen sind einzureichen:
a) seitens der Betriebe und Stellen der landesherrlichen und 2
desherrlich = ständischen Verwaltung bei dem Ministerium, zu
dessen Geschäftsbereich der Betrieb oder die Stelle gehört,
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