Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 95. 1918. 735 
2. Bezugsberechtigte. 
§2. 
Bezugsberechtigt sind nach Maßgabe der verfügbaren Bestände: 
1. Bergwerks= und Grubenarbeiter aller Art, 
Arbeiter in Rüstungsbetrieben, 
Eisenbahnarbeiter im Außendienst, einschließlich des Personals von Neben- 
und Kleinbahnen, 
Wald= und Forstarbeiter, die mit dem Einschlag und der Abfuhr von Holz 
beschäftigt sind, 
. in der Landwirtschaft einschließlich Weinbau erwerbstätige Personen, 
Fischerei= und Wasserbauarbeiter und in ähnlicher Weise beschäftigte Per- 
onen, die auf Wasserstiefel angewiesen sind, 
Hilfsdienstpflichtige, die zu militärischem Wachdienst einberufen sind, 
Telegraphenbauarbeiter und Landbriefträger, 
.sonstige staatliche und gemeindliche Angestellte, die im Außendienst einen 
kriegswichtigen Beruf ausüben, in besonders dringenden Fällen (z. B. 
Grenzschutzleute, Polizeibeamte usw.). 
In gleicher Weise wie die Arbeiter werden Beamte und Angestellte mit Berufs- 
8 versorgt, soweit sie mit den gleichen Berufsaufgaben wie die Arbeiter be- 
aßt sind. «- 
Kriegsgefangene sowie kommandierte oder beurlaubte Angehörige des Heeres 
-* 
und der Marine zählen nicht zu den Bezugsberechtigten. « 
  
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3. Zuteilung des Schuhwerks durch die Reichsstelle für Schuhversorgung. 
6 83. 
Das Schuhwerk wird den Verteilungsstellen durch die Reichsstelle für Schuh- 
versorgung zugeteilt; sie bestimmt Höhe und Art der einzelnen Zuteilungen. 
Die Menge des verfügbaren Schuhwerks ist eine begrenzte. Die Zuteilungen 
lönnen nur nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Bestände erfolgen. Die Reichs- 
stelle für Schuhversorgung kann Schuhwerk mit Lederschaft und Lederboden nur für. 
solche Arbeiter zuteilen, die ihren Beruf in Kriegsschuhwerk mit Vollholzsohlen nicht 
ausüben können. « 
VerteilungsstcllcnimSinnedåsAbsahesIsinM 
1. für die Arbeiter in privaten Gewerbebetrieben: die Betriebsunternehmer, 
2. für die Arbeiter und Angestellten in staatlichen und gemeindlichen Be- 
trieben und Stellen einschließlich der Privatforsten: 
a) bei schlüsselmäßiger Zuteilung des Schuhwerks: die in den §§s 14, 18 
und 22 benannten Stellen und Behörden, · · 
b) bei lbesonderer Bedarfsanmeldung: die anfordernden Behörden oder 
ellen, 
3. für Hilfsdienstpflichtige im militärischen. Wachdienst: die Kriegsamtstellen, 
1517
	        
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