736 Nr. 95 1948.
4. für die in der Landwirtschaft und sonst selbständig erwerbstätigen Personen:
der Kommunalverband des Beschäftigungsortes, soweit das Schuhwerk nicht
für einzelne bezugberechtigte Personen diesen unmittelbar geliefert wird.
8 4.
Das Schuhwerk für die
1. Bergwerks= und Grubenarbeiter,
2. Eisenbahnarbeiter,
3. Wald= und Forstarbeiter, ·
4. in der Landwirtschaft erwerbstätigen Personen, für diese aber nur in Kriegs-
schuhwerk mit Vollholzsohlen,
wird in bestimmten Zeitabschnitten auf Grund eines in Fühlungnahme mit den zu-
ständigen Behörden von der Reichsstelle für Schuhversorgung aufgestellten allgemeinen
Verteilungsplanes zugeteilt; im übrigen erfolgt die Zuteilung von Fall zu Fall auf
Grund besonderer Bedarfsanmeldungen.
4. Art der Belieferung.
86.
Mit der Ausführung der Zuteilungen ist der Hauptverteilungsausschuß des
Schuhhandels in Berlin beauftragt. Er benachrichtigt, sofern die Zuteilungen nicht auf
Grund eines allgemeinen Verteilungsplanes erfolgen, die Verteilungsstellen über Zeit,
Art und Umfang der bewilligten Zuteilungen. Die Verteilungsstellen haben sich auf
diese Mitteilung dem Hauptverteilungsausschuß gegenüber in verbindlicher Weise über
die Annahme des zugeteilten Schuhwerks zu erklären. Für abgelehntes Kriegsschuh-
werk mit Vollholzsohlen kann eine Ersatzlieferung in ledernem Arbeiterschuhwerk in
keinem Fall erfolgen.
Lehnen Verteilungsstellen, die auf Grund eines allgemeinen Verteilungsplanes
beliefert werden, die Annahme ab, so unterbleiben weitere Belieferungen, wenn die Ab-
lehnung nicht ausdrücklich auf den einzelnen Fall beschränkt wird. Als Ablehnung gilt
es, wenn der angeforderte Rechnungsbetrag nicht spätestens binnen 14 Tagen vom
Tage der Rechnungsstellung ab beim Hauptverteilungsausschuß des Schuhhandels ein-
gegangen ist.
8 6.
Die Lieserung erfolgt entweder unmittelbar an die Verteilungsstellen oder durch
Vermittlung des Kleinhandels.
Die unmittelbaren Belieferungen geschehen entweder
a) durch den Hauptverteilungsausschuß des Schuhhandels in Berlin
oder
b) durch die Schuhhandelsgesellschaften,
oder
e) durch die Bezirksstellen oder besonders Beauftragte des Schuhhandels.
Den Unternehmern privater Gewerbebetriebe wird das Schuhwerk stets im Wege
der unmittelbaren Belieferung zugeführt.