Nr. 95. 1918. 799
werk nur zugeteilt werden, wenn die Verteilungsstellen durch “ festgestellt haben,
daß die betreffenden Personen während des letzten halben Jahres nicht anderweitig
Berufsschuhwerk erhalten haben.
Das gleiche gilt für die Befürwortung von Bedarfsanmeldungen.
Abschnitt II. Besondere Bestimmungen.
A. Zuteilungen auf Grund eines allgemeinen Verteilungsplanes.
1. Bergwerks= und Grubenarbeiter aller Art.
8 14.
Das für die Bergwerks- und Grubenarbeiter bestimmte Schuhwerk wird nach
einem allgemeinen Verteilungsplan unmittelbar auf die einzelnen Bergwerks= und
Zechenverwaltungen verteilt und diesen in fest bestimmter Menge allmonatlich unmittel-
bar durch den Hauptverteilungsausschuß des Schuhhandels geliefert.
W 15.
Die Bergwerks= und Zechenverwaltungen haben die ihnen monatlich zustehenden
Mengen unter Mitwirkung der Arbeiterausschüsse an diejenigen Arbeiter zu verteilen,
die den dringendsten Bedarf haben. Arbeiterschuhwerk aus Leder sollen nur solche
Arbeiter erhalten, die in Kriegsschuhwerk mit Vollholzsohlen ihren Beruf nicht aus-
üben können, also insbesondere Arbeiter unter Tag, welche viel im Nassen oder an
abschüssigen Plätzen arbeiten müssen.
Die Arbeiter über Tag sind vorwiegend mit Kriegsschuhwerk mit Vollholzsohlen
zu versehen. · «
§16.
Mit der ersten Zuteilung nach dem neuen Verteilungsplan wird den einzelnen
Bergwerks= und Zechenverwaltungen die Arbeiterzahl mitgeteilt, die der Berechnung
ihres Anteils zugrunde gelegt ist. 4 .-
Diie Bergwerks= und Zechenperwaltungen sind verpflichtet, der Reichsstelle für
Schuhversorgung Mitteilung zu machen, sobald die Belegschaft um 10 % unter jeie
Zahl herabsinkt oder die Zahl übersteigt. Weitere Mitteilungen sind zu machen, wenn
in der Folgezeit gleiche Veränderungen gegenüber der zuletzt gemeldeten Zahl der Beleg-
schaft eintreten. # !½m ·
Kriegsgefangene sowie kommandierte oder beurlaubte Angehörige des Heeres
dürfen in die Zahl der Belegschaft nicht eingerechnet werden.
3 17.
Für Arbeiter in Steinbrüchen Tonzrüben und ähnlichen Betrieben ist der Bedarf.
an Berufsschuhwerk von Fall zu Fall mit besonderer Anmeldung nach der für Rüstungs-
betriebe geltenden Bestimmungen anzufordern.