740 Nr. 95. 1918.
2. Eisenbahnarbeiter.
l 18.
Das für die Eisenbahnarbeiter jeweils zur Verfügung stehende Schuhwerk ist
nach einem bestimmten Verteilungsplan auf die einzelnen Eisenbahndirektionen aus-
geschlagen.
Die Lieferung erfolgt monatlich. Die genannten Behörden bestimmen die Ver-
teilungsstellen und teilen immer zwei Monate im voraus dem Hauptverteilungs-
ausschusse des Schuhhandels mit, wohin und auf welchem Wege (§ 6) das Schuhwerk
zu liefern ist.
8 19.
Arbeiterschuhwerk aus Leder soll in erster Linie dem Rangierpersonal zugeteilt
werden, an andere Arbeiter nur dann, wenn ihnen ohne Lederschuhwerk die geforderte
Arbeitsleistung unmöglich ist.
5 20.
Für die Arbeiter im Außendienste bei Neben= und Kleinbahnen, mit Ausschluß
der Straßenbahnen, ist der Bedarf an Berufsschuhwerk von Fall zu Fall mit besonderer
Anmeldung nach den für Rüstungsbetriebe geltenden Bestimmungen anzufordern.
3. Forst= und Waldarbeiter.
g 21.
Bezugsberechtigt sind Forst- und Waldarbeiter, die mit dem Einschlag und der
Abfuhr von Holz beschäftigt sind, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschäftigung in Staats-,
Gemeinde-, Fulss und Genossenschaftswaldungen oder in Privatwaldungen erfolgt.
Die Holzhandlungen und Sägewerke haben für ihre im Bereich der Forstverwal-
tungen mit der Holzabfuhr beschäftigten Arbeiter den Bedarf von Fall zu Fall nach
den für Rüstungsbetriebe geltenden Bestimmungen anzumelden.
5 22.
. Das auf die Forst= und Waldarbeiter entfallende Schuhwerk ist nach der Höhe des
Holzeinschlages auf die einzelnen Bundesstaaten (Landeszentralbehörden), in Preußen
für die Staatsforsten auf die Königlichen Regierungen, für die Gemeinde-, Stiftungs-
und Genossenschaftsforsten auf die Regierungsbezirke und für Privatforsten auf die
Landwirtschaftskammern verteilt und steht diesen Stellen nach getroffener Vereinbarung
entweder bei den Schuhhandelsgesellschaften, bei ihren Bezirksstellen ober bei besonders
Beauftragten der Schuhhandelsgesellschaft zur Verfügung. ·
Die Lieferung des Schuhwerks erfoltt monatlich mit Ausnahme der Monate Juni,
Juli und August. In dringenden Fällen kann auch für diese Zeit ein Bedarf von Fall
zu Fall auf Grund besonderer Anmeldung angefordert werden.
Die genannten Behörden fordern die ihnen zur Verfügung stehenden Mengen
Schuhwerk monatlich von der betreffenden Schuhhandelsgesellschaft, den Bezirksstelen
oder den besonders Beauftragten der Schuhhandelsgesellschaften an, bestimmen die