Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

740 Nr. 95. 1918. 
2. Eisenbahnarbeiter. 
l 18. 
Das für die Eisenbahnarbeiter jeweils zur Verfügung stehende Schuhwerk ist 
nach einem bestimmten Verteilungsplan auf die einzelnen Eisenbahndirektionen aus- 
geschlagen. 
Die Lieferung erfolgt monatlich. Die genannten Behörden bestimmen die Ver- 
teilungsstellen und teilen immer zwei Monate im voraus dem Hauptverteilungs- 
ausschusse des Schuhhandels mit, wohin und auf welchem Wege (§ 6) das Schuhwerk 
zu liefern ist. 
8 19. 
Arbeiterschuhwerk aus Leder soll in erster Linie dem Rangierpersonal zugeteilt 
werden, an andere Arbeiter nur dann, wenn ihnen ohne Lederschuhwerk die geforderte 
Arbeitsleistung unmöglich ist. 
5 20. 
Für die Arbeiter im Außendienste bei Neben= und Kleinbahnen, mit Ausschluß 
der Straßenbahnen, ist der Bedarf an Berufsschuhwerk von Fall zu Fall mit besonderer 
Anmeldung nach den für Rüstungsbetriebe geltenden Bestimmungen anzufordern. 
3. Forst= und Waldarbeiter. 
g 21. 
Bezugsberechtigt sind Forst- und Waldarbeiter, die mit dem Einschlag und der 
Abfuhr von Holz beschäftigt sind, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschäftigung in Staats-, 
Gemeinde-, Fulss und Genossenschaftswaldungen oder in Privatwaldungen erfolgt. 
Die Holzhandlungen und Sägewerke haben für ihre im Bereich der Forstverwal- 
tungen mit der Holzabfuhr beschäftigten Arbeiter den Bedarf von Fall zu Fall nach 
den für Rüstungsbetriebe geltenden Bestimmungen anzumelden. 
5 22. 
. Das auf die Forst= und Waldarbeiter entfallende Schuhwerk ist nach der Höhe des 
Holzeinschlages auf die einzelnen Bundesstaaten (Landeszentralbehörden), in Preußen 
für die Staatsforsten auf die Königlichen Regierungen, für die Gemeinde-, Stiftungs- 
und Genossenschaftsforsten auf die Regierungsbezirke und für Privatforsten auf die 
Landwirtschaftskammern verteilt und steht diesen Stellen nach getroffener Vereinbarung 
entweder bei den Schuhhandelsgesellschaften, bei ihren Bezirksstellen ober bei besonders 
Beauftragten der Schuhhandelsgesellschaft zur Verfügung. · 
Die Lieferung des Schuhwerks erfoltt monatlich mit Ausnahme der Monate Juni, 
Juli und August. In dringenden Fällen kann auch für diese Zeit ein Bedarf von Fall 
zu Fall auf Grund besonderer Anmeldung angefordert werden. 
Die genannten Behörden fordern die ihnen zur Verfügung stehenden Mengen 
Schuhwerk monatlich von der betreffenden Schuhhandelsgesellschaft, den Bezirksstelen 
oder den besonders Beauftragten der Schuhhandelsgesellschaften an, bestimmen die 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.