Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 95. 1918. 741 
Verteilungsstellen und teilen mit, wohin und auf welchem Wege (5 6) das Schuhwerk 
zu liefern ist. E 
Arbeiterschuhwerk mit Lederschaft und Lederboden sollen nur diejenigen Forst- 
und Waldarbeiter erhalten, die ihre Arbeit nicht in Kriegsschuhwerk mit Vollholzsohlen 
ansüben können. In erster Linie sollen damit die Arbeiter in steinigen oder gebirgigen 
Gegenden versorgt werden. « 
4. Erwerbstätige Personen in der Landwirtschaft. 
8 24. 
Die Sonderzuteilung erstreckt sich nur auf Kriegsschuhwerk mit Vollholzsohlen. 
Bezugsberechtigt sind sämtliche in der Landwirtschaft tätigen Personen mit Einschluß 
der landwirschaflichen Unternehmer und ihrer Angehörigen. « "«’ 
In erster Linie sollen diejenigen Personen mit Schuhwerk bedacht werden, denen 
nach ihrer wirtschaftlichen Lage die Beschaffung von Schuhwerk im Wege der allgemeinen 
Versorgungsregelung erschwert ist. § 
Das auf die Landwirtschaft entfallende Schuhwerk ist auf die einzelnen Bundes- 
staaten (Landeszentralbehörden), in Preußen auf die Königlichen Regierungen verteilt. 
Es soll zur Deckung des dringendsten Bedarfs dienen. · 
Diese Behörden veranlassen die weitere Unterverteilung des ihnen zur Verfügung 
estellten Schuhwerks auf die einzelnen Kommunalverbände und teilen spätestens zwei 
onate im voraus dem Hauptverteilungsausschuß des Schuhhandels mit, welche Kom- 
munalverbände mit Schuhwerk zu beliefern sind. Die Belieferung der Kommunal= 
verbände erfolgt in der Regel durch den Kleinhandel. 
§ 26. " 
4 Der Bedarf der landwirtschaftlichen Bevölkerung an Arbeiterschuhwerk mit Leder- 
schaft und Lederboden ist in besonders dringenden Fällen, namentlich für die weinbau- 
treibende Bevölkerung sowie für Personen, die überwiegend im Wasser oder sumpfigen 
lipü arbeiten müssen, von Fall zu Fall auf Grund besonderer Bedarfsanmeldung 
anzufordern. 
B. Zuteilungen von Fall zu Fall auf Grund besonderer Bedarfsanmeldung. 
5 27. 
Zur Bedarfsanmeldung ist der von der Reichsstelle für Schuhversorgung vor- 
geschriebene Vordruck zu verwenden. Bei der Ausfüllung und Behandlung der Bedarfs- 
anmeldungen sind der Vordruck und die beigefügten Bemerkungen genau zu beachten. 
ie Vordrucke sind von den Buchdruckereien 
J. S. Preuß, Berlin, Dresdener Str. 43, 
E. Hüber, München, Schönfeldstr. 12, 
W. Kohlhammer, Stuttgart, Urbanstr. 14/16, 
käuflich zu beziehen. (Bezeichnung: Bedarfsanmeldung für Berufsschuhwerk.) 
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