Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  2.  1918.  13

.  Die  Besitzer  eingetragener  Stuten  haben  das  Recht,  Abdrücke  der  vorstehend
bezeichneten  Veröffentlichung  in  beliebiger  Anzahl  zu  einem  vom  Vorstande
der  Landwirtschaftskammer  festzusetzenden  ermäßigten  Preise  zu  beziehen.

III.  Beihilfen.

8  32.

Stutfüllen  und  Zuchtstuten,  welche  die  Kommission  ankauft,  sind  zu  einem
ermäßigten  Preise  an  kleinere  Züchter  abzugeben.

Ihre  Wiederveräußerung  ist  nicht  anders  zulässig,  als  mit  Zustimmung  der
Kommission.  Wird  diese  Zustimmung  erteilt,  so  muß  der  von  dem  Besitzer  er—
zielte  Kaufpreis  bis  zur  Höhe  des  Ankaufspreises  an  den  Prämienfonds  zurück—
erstattet  werden.  Ist  die  Bezahlung  dieses  Betrages  mit  einer  besonderen  Härte
für  den  Veräußerer  verbunden,  so  kann  die  Kommission  die  Rückerstattung  ganz
oder  teilweise  erlassen.

8  33.

Zur  Förderung  des  genossenschaftlichen  Ankaufs  von  Mutterstuten,  welch
dem  Zuchtziel  des  Stammzuchtbuches  entsprechen  und  auch  sonst  in  jeder  Weise
zuchttauglich  erscheinen,  ist  die  Kommission  berechtigt,  Beihilfen  an  Genossenschaften
  und  Vereinigungen  kleinerer  Züchter  bis  zur  Höhe  von  300  J  nach
Maßgabe  der  für  diesen  Zweck  zur  Verfügung  stehenden  Mittel  für  den  einzelnen
  Fall  zu  gewähren.

Die  Gewährung  einer  Beihilfe  darf  nur  erfolgen,  nachdem  die  angekaufte
oder  anzukaufende  Stute  der  Kommission  vorgeführt  worden  ist.  Die  Vorführung
  hat  nach  vorgängiger  schriftlicher  Anmeldung  bei  dem  Kommissionsvorsitzenden
  in  einem  der  für  die  Zwecke  des  Abschnitts  II  (Eintragung  in  das
Stammzuchtbuch)  oder  des  Abschnitts  IV.  (Hengstkörung)  dieser  Verordnung
stattfindenden  Termine  zu  geschehen.  1

Für  die  Beschlußfassung  der  Kommission  gelten  die  §§  25  bis  27.

Auf  die  Wiederveräußerung  einer  Stute,  für  deren  Ankauf  eine  Beihilfe
gewährt  worden  ist,  finden  die  einschränkenden  Bestimmungen  des  §  32  Absatz  2
entsprechende  Anwendung.

IV  Hengstkörung.

8  34.
Zum  Beschälen  fremder  Stuten  dürfen  im  Privatbesitz  befindliche  Hengste
kalten  Schlages  künftig  nur  dann  verwandt  werden,  wenn  dieselben  der  Kom-3