Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

712 Nr. 95. 1918. 
8 28. 
Die Bedarfsanmeldungen sind zu prüfen bei Anforderungen 
1. für Arbeiter in privaten Gewerbebetrieben sowie für Hilfsdienstpflichtige 
im militärischen Wachdienste: durch die Kriegsamtsstellen, , 
2. für bezugsberechtigte Beamte und Arbeiter in staatlichen Betrieben und 
Stellen: durch die dem Betriebe oder Stelle vorgesetzte Dienstbehörde, 
3. für bezugsberechtigte Beamte und Arbeiter in gemeindlichen Betrieben oder 
Stellen: durch die vorgesetzte staatliche Aufsichtsbehörde, 
4. für die Fischereianfsichtsbeamten: durch den Reichskommissar für Fisch- 
versorgung, . 
5. für die in der Landwirtschaft oder sonst selbständig erwerbstätigen Per- 
sonen und für alle übrigen Fälle: durch den Kommunalverband des Be- 
schäftigungsortes. . 
Die Prüfungsstellen senden die ausgefüllten Vordrucke unmittelbar an die Reichs- 
stelle für Schuhversorgung ein. 
5 29. 
Bei der bestehenden Knappheit an Schuhwaren dürfen die gestellten Bedarfs- 
anmeldungen in allen Fällen nur dann und in dem Umfange befürwortet werden, als 
es 8 um ein unabweisbares Bedürfnis handelt, das auf andere Weise nicht zu be- 
friedigen ist. Bei dieser Prüfung ist der strengste Maßstab anzuwenden (siehe § 7). 
g 30. 
Muß. Berufsschuhwerk handwerksmäßig hergestellt werden, so weist die Reichs- 
stelle für Schuhversorgung die Kontrollestelle für freigegebenes Leder an, das zur An- 
fertigung des Schuhwerks benötigte Leder den in der Bedarfsanmeldung genannten 
uhmachermeistern zur Verfügung zu stellen. 
Abschnitt III. Schluß= und übergangsbestimmungen. 
§ 31. 
Schuhwerk, das die Arbeiter im Wege dieser Sonderzuteilungen erhalten, wird 
bei der Prüfung der Bedarfsscheinberechtigung nach § 4 Absatz II Ziffer 1 der Bekannt- 
machung vom 27. März 1918 über Schuhbedarfsscheine nicht in den Bestand an ge- 
brauchsfähigen Schuhen oder Stiefeln eingerechnet. 
§ 32. 
Die Bergwerks= und Grubenarbeiter, die Eisenbahnarbeiter sowie die Wald= und 
Forstarbeiter gelten im Sinne des § 4 Absatz V Buchstabe a der Bekanntmachung vom 
27. März 1918 über Schuhbedarfsscheine als bereits im Wege der Sonderzuteilungen 
versorgt. Diese Arbeitergruppen können innerhalb 12 Monaten von den Ausfertigungs- 
stellen nicht noch einen weiteren Schuhbedarfsschein für Berufszwecke erhalten. Das 
im Wege der Sonderzuteilungen an diese Arbeitergruppen abgegebene Schuhwerk braucht 
daher den Ausfertigungsstellen für die einzelnen Empfänger nicht gemeldet zu werden.
	        
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