712 Nr. 95. 1918.
8 28.
Die Bedarfsanmeldungen sind zu prüfen bei Anforderungen
1. für Arbeiter in privaten Gewerbebetrieben sowie für Hilfsdienstpflichtige
im militärischen Wachdienste: durch die Kriegsamtsstellen, ,
2. für bezugsberechtigte Beamte und Arbeiter in staatlichen Betrieben und
Stellen: durch die dem Betriebe oder Stelle vorgesetzte Dienstbehörde,
3. für bezugsberechtigte Beamte und Arbeiter in gemeindlichen Betrieben oder
Stellen: durch die vorgesetzte staatliche Aufsichtsbehörde,
4. für die Fischereianfsichtsbeamten: durch den Reichskommissar für Fisch-
versorgung, .
5. für die in der Landwirtschaft oder sonst selbständig erwerbstätigen Per-
sonen und für alle übrigen Fälle: durch den Kommunalverband des Be-
schäftigungsortes. .
Die Prüfungsstellen senden die ausgefüllten Vordrucke unmittelbar an die Reichs-
stelle für Schuhversorgung ein.
5 29.
Bei der bestehenden Knappheit an Schuhwaren dürfen die gestellten Bedarfs-
anmeldungen in allen Fällen nur dann und in dem Umfange befürwortet werden, als
es 8 um ein unabweisbares Bedürfnis handelt, das auf andere Weise nicht zu be-
friedigen ist. Bei dieser Prüfung ist der strengste Maßstab anzuwenden (siehe § 7).
g 30.
Muß. Berufsschuhwerk handwerksmäßig hergestellt werden, so weist die Reichs-
stelle für Schuhversorgung die Kontrollestelle für freigegebenes Leder an, das zur An-
fertigung des Schuhwerks benötigte Leder den in der Bedarfsanmeldung genannten
uhmachermeistern zur Verfügung zu stellen.
Abschnitt III. Schluß= und übergangsbestimmungen.
§ 31.
Schuhwerk, das die Arbeiter im Wege dieser Sonderzuteilungen erhalten, wird
bei der Prüfung der Bedarfsscheinberechtigung nach § 4 Absatz II Ziffer 1 der Bekannt-
machung vom 27. März 1918 über Schuhbedarfsscheine nicht in den Bestand an ge-
brauchsfähigen Schuhen oder Stiefeln eingerechnet.
§ 32.
Die Bergwerks= und Grubenarbeiter, die Eisenbahnarbeiter sowie die Wald= und
Forstarbeiter gelten im Sinne des § 4 Absatz V Buchstabe a der Bekanntmachung vom
27. März 1918 über Schuhbedarfsscheine als bereits im Wege der Sonderzuteilungen
versorgt. Diese Arbeitergruppen können innerhalb 12 Monaten von den Ausfertigungs-
stellen nicht noch einen weiteren Schuhbedarfsschein für Berufszwecke erhalten. Das
im Wege der Sonderzuteilungen an diese Arbeitergruppen abgegebene Schuhwerk braucht
daher den Ausfertigungsstellen für die einzelnen Empfänger nicht gemeldet zu werden.