Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 96 1918,. 747 
irgendeiner Stelle früher freigegeben oder ob sie im Inlande oder im Auslande er- 
worben sind. 
Nicht betroffen werden die Bereifungen, die sich im Eigentum der Heeres= oder 
Marineverwaltung befinden. 
*2. 
Beschlagnahme und ihre Wirkung. 
Die im § 1 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen 
an den von ihr betroffenen Gegenständen, insbesondere ihre Benutzung verboten ist und 
rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie (Veräußerung, Miete, Leihe, Tausch usw.) 
nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im 
Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. " 
83. 
Benutzungs-, Veränderungs= und Verfügungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme sind zulässig: 
1. Die Benutzung der Bereifung, hinsichtlich deren eine schriftliche Benutzungs- 
erlaubnis (bisher Freigabeschein) der Inspektion der Kraftfahrtruppen er- 
teilt ist, jedoch nur an zugelassenen Wagen und nur für die Zwecke, für die 
die Wagen zugelassen sind. Nach dem 15. August 1918 gelten nur noch 
solche Benutzungserlaubnisscheine, die nach dem 29. Mai 1918 erteilt find. 
Diese Benutzungserlaubnis, die gleichzeitig mit der Anmeldung (vgl. § 7 
und Meldeschein Spalte 6) beantragt werden kann, ist jederzeit wider- 
ruflich; der bezügliche Ausweis ist vom Kraftwagenführer stets mitzuführen. 
2. Veränderungen, die zur Erhaltung der Bereifung in gebrauchsfähigem 
Zustande erforderlich sind, z. B. Ausbesserungen. 
Alle sonstigen Veränderungen und rechtsgeschäftlichen Verfügungen, für die 
eine shritliche Einwilligungserklärung der Inspektion der Kraftfahrtrup- 
pen erteilt ist. 
□ 
8 4. 
Meldepflicht. 
Ale von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen einer 
Melbepflicht. 
Zu melden ist: 
1. der vorhandene Bestand; . 
2. die zur Benutzung freigegebene Bereifung, sobald sie zum Gebrauch an 
Wagen nicht mehr geeignet ist; 
3. die für einen zugelassenen Wagen freigegebene Bereifung, sobald die Zu- 
lassung des Wagens zurückgezogen ist. 
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