Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

748 Nr. 96 1918. 
g 6. 
Meldepflichtige Personen usw. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
Alle Personen, Firmen, landwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmer, 
Kommunen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, welche 
Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Gewahrsam oder unter Zollaufsicht haben 
oder in deren Betrieben solche Gegenstände hergestellt oder verarbeitet werden; auch 
Heeres= und Marinedienststellen, die Privatkraftwagen mit Bereifungen im Gewahr- 
sam haben. 
§ 6. 
Ausnahmen von der Meldepflicht. 
Der Meldepflicht unterliegen nicht solche im § 1 genannten Gegenstände, die im 
Auftrage der Inspektion der Kraftfahrtruppen für die Heeresverwaltung angefertigt 
sind und an diese geliefert werden sollen. 
§5 7. 
Stichtag. Meldefrist. 
Maßgebend für die Meldung ist der am 29. Mai 1918 (Stichtag) tatsächlich vor- 
handene Bestand. Die Meldungen sind bis zum 20. Juni 1918 (Meldefrist) an die 
Technische Abteilung der Inspektion der Kraftfahrtruppen, Gruppe Beschlagnahme, 
Berlin W. 8, Krausenstraße 67/68, zu erstatten. 
Gegenstände, die erst nach dem 29. Mai 1918 in Besitz, Gewahrsam oder unter 
Zollaufsthl einer nach § 5 meldepflichtigen Person usw. gelangen oder bei denen die 
Voraussetzungen der Ausnahmen des § 6 fortfallen, sind innerhalb 2 Wochen nach 
Eintritt dieses Ereignisses zu melden. 
Innerhalb der gleichen Frist sind die Veränderungen gemäß § 4 Ziffer 2 und 3 
zu melden. 
g 8. 
Art der Meldung, Meldescheine, 
Die Meldungen sind auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu er- 
statten, die bei der Technischen Abteilung der Inspektion der Kraftfahrtruppen, Gruppe 
Beschlagnahme, Berlin W. 8, Krausenstraße 67/68, anzufordern sind. 
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer 
Anschrift zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beant- 
wortung der gestellten Fragen nicht verwandt werden. 
Eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) der erstatteten Mel- 
dungen ist von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
	        
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