Nr. 96. 1918. 749
509.
Enteignung.
Es muß damit gerechnet werden, daß ein Teil der von der Bekanntmachung be-
troffenen Gegenstände (§ 1) im Bedarfsfalle von der Heeresverwaltung in Anspruch
genommen werden wird. Dieser Teil wird, falls ein von der Inspektion der Kraft-
fahrtruppen zuvor anempfohlener freiwilliger Verkauf an die Heeresverwaltung nicht
innerhalb 30 Tagen zustande kommt, enteignet werden.
Wird im Falle der Enteignung eine Einigung bezüglich des Übernahmepreises
nicht erzielt, so entscheidet das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft, Berlin SW. 61,
Gitschiner Straße 97. §10
10.
Bestandsnachweis und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige hat einen Bestandsnachweis zu führen, aus dem jede
Anderung in den Vorratsmengen, ihre Verwendung, Herkunft und Benutzungserlaubnis
— Datum und Geschäftsnummer des Schreibens der zuständigen Behörde ist anzu-
führen — ersichtlich sein muß.
Beauftragten der Militär= und Polizeibehörden ist auf Anfordern zu gestatten,
die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher, insbesondere auch Unterlagen für Preisberech=
nungen und Preisangebote, einzusehen sowie Betriebseinrichtungen und Räume zu be-
sichtigen und zu untersuchen, in denen meldepflichtige Gegenstände erzeugt, gelagert
oder feilgehalten werden oder zu vermuten sind.
§ 11.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die die Bekanntmachung betreffen, sind an die Technische
Abteilung der Inspektion der Kraftfahrtruppen, Gruppe Beschlagnahme, Berlin W. 8,
Krausenstraße 67/68, zu richten.
8 12.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 29. Mai 1918 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Bekanntmachung vom 16. Mai 1915 Nr. B. I. 622/4. 15. K. R.A., betreffend Vorrats-
erhebung und Beschlagnahme über Gummibereifung für Kraftfahrzeuge jeder Art,
außer Kraft.
Altona, den 29. Mai 1918.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.