Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 103. 1918. 781 
c) von Arbeitsuchenden Zurückstellung vom Heeresdienst angestrebt wird. 
3. a) Anzeigen, in denen Arbeit im neutralen oder feindlichen Ausland angeboten 
oder gesucht wird. 
b) Anzeigen, in denen Arbeitskräfte jeder Art für Arbeiten im besetzten und 
Operationsgebiet gesucht werden, auch wenn der Beschäftigungsort nicht 
genannt wird. -- 
Das Verbot zu 3b gilt nicht für Anzeigen in Zeitungen usw., die im 
Operationsgebiet und besetzten Gebiet ihren Erscheinungsort haben (nicht 
die Kriegsausgaben deutscher Zeitungen). 
4. Anzeigen, die einen direkten oder indirekten Hinweis auf das Gesetz über den 
vaterländischen Hilfsdienst enthalten, soweit sie nicht vom Kriegsamt oder von 
Kriegsamtstellen ausgehen oder genehmigt sind. . 
Anzeigen in den Zeitungen usw. gleichzuachten sind in den Fällen unter Ziffer 1 
bis 4 Plakate, Flugblätter (Handzettel) sowie vervielfältigte Werbeschreiben jeder Art. 
Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt oder zu ihrer Übertretung 
auffordert oder anreizt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Sind mil- 
dernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder Geldstrafe bis 1500 Mark er- 
kannt werden. 
v. Falk.
	        
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