Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 2. 1918. 17 
§ 45. 
Bei jeder Erst-Ankörung eines Hengstes hat die Kommission gleichzeitig dar- 
i. er zu entscheiden, ob die Abstammung des Hengstes als eine dem Zuchtziel des 
Stammzuchtbuches entsprechende anzusehen und der Hengst zur Aufnahme in 
das Hengstregister (§ 21) geeignet ist. Im Bejahungsfalle hat der Vorsitzende die 
Eintragung in das Hengstregister anzuordnen. Gleichzeitig ist dem Besitzer eine 
entsprechende Bescheinigung zu erteilen. 
8 46. 
Ein Verzeichnis der alljährlch angekörten Hengste soll durch das Organ der 
Landwirtschaftskammer bekannt gegeben werden. " 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 21. Dezember 1917. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
	        
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