Nr. 2. 1918. 17
§ 45.
Bei jeder Erst-Ankörung eines Hengstes hat die Kommission gleichzeitig dari.
er zu entscheiden, ob die Abstammung des Hengstes als eine dem Zuchtziel des
Stammzuchtbuches entsprechende anzusehen und der Hengst zur Aufnahme in
das Hengstregister (§ 21) geeignet ist. Im Bejahungsfalle hat der Vorsitzende die
Eintragung in das Hengstregister anzuordnen. Gleichzeitig ist dem Besitzer eine
entsprechende Bescheinigung zu erteilen.
8 46.
Ein Verzeichnis der alljährlch angekörten Hengste soll durch das Organ der
Landwirtschaftskammer bekannt gegeben werden. "
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 21. Dezember 1917.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.