Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  2.  1918.  17

§  45.
Bei  jeder  Erst-Ankörung  eines  Hengstes  hat  die  Kommission  gleichzeitig  dari.
  er  zu  entscheiden,  ob  die  Abstammung  des  Hengstes  als  eine  dem  Zuchtziel  des
Stammzuchtbuches  entsprechende  anzusehen  und  der  Hengst  zur  Aufnahme  in
das  Hengstregister  (§  21)  geeignet  ist.  Im  Bejahungsfalle  hat  der  Vorsitzende  die
Eintragung  in  das  Hengstregister  anzuordnen.  Gleichzeitig  ist  dem  Besitzer  eine
entsprechende  Bescheinigung  zu  erteilen.
8  46.
Ein  Verzeichnis  der  alljährlch  angekörten  Hengste  soll  durch  das  Organ  der
Landwirtschaftskammer  bekannt  gegeben  werden.  "
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  21.  Dezember  1917.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.