Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 104. 788 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
6 Jahrgang 1918. 
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 15. Juni 1918. 
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Zuteilung von getragenem Schuhwerk 
sowie Schuhwerk aus Altleder für den Bedarf der Berufsarbeiter, 
Behörden, öffentlichen Anstalten und Wohlfahrtseinrichtungen sowie der 
Altbekleidungsstellen der Gemeinden. (2) Bekanntmachung, betreffend 
Verwendung von Tischwäsche in Gastwirtschaften. (3) Bekanntmachung, 
betreffend Vereinbarung zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung 
und der Regierung der französischen Republik über Ziovilpersonen. 
(4) Bekanntmachung, betreffend Papiermundtücher und Papiertischtücher. 
(5) Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Enteignung und Melde- 
pflicht von Einrichtungsgegenständen bezw. frei illige Ablieferung auch 
von anderen Gegenständen aus. Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel, Nickel- 
legierungen, Aluminium und Zinn. (6) Bekanntmachung, betreffend 
Allodifizierung des Lehngutes Tesfin, A. Crivitz. 
  
  
  
  
I. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 3. Juni 1918, betreffend Zuteilung von getragenem 
Schuhwerk sowie Schuhwerk aus Altleder für den Bedarf der Berufsarbeiter, 
Behörden, öffentlichen Anstalten und Wohlfahrtseinrichtungen sowie der Alt- 
bekleidungsstellen der Gemeinden. 
Nachstehende in Nr. 113 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung der Reichsstelle für Schuhversorgung vom 14. Mai d. Js., betreffend 
Zuteilung von getragenem Schuhwerk sowie Schuhwerk aus Altleder für den 
Bedarf der Berufsarbeiter, Behörden, öffentlichen Anstalten und Wohlfahrts- 
einrichtungen sowie der Altbekleidungsstellen der Gemeinden, wird hierdurch 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
  
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