Nr. 104. 788
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
6 Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 15. Juni 1918.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Zuteilung von getragenem Schuhwerk
sowie Schuhwerk aus Altleder für den Bedarf der Berufsarbeiter,
Behörden, öffentlichen Anstalten und Wohlfahrtseinrichtungen sowie der
Altbekleidungsstellen der Gemeinden. (2) Bekanntmachung, betreffend
Verwendung von Tischwäsche in Gastwirtschaften. (3) Bekanntmachung,
betreffend Vereinbarung zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung
und der Regierung der französischen Republik über Ziovilpersonen.
(4) Bekanntmachung, betreffend Papiermundtücher und Papiertischtücher.
(5) Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Enteignung und Melde-
pflicht von Einrichtungsgegenständen bezw. frei illige Ablieferung auch
von anderen Gegenständen aus. Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel, Nickel-
legierungen, Aluminium und Zinn. (6) Bekanntmachung, betreffend
Allodifizierung des Lehngutes Tesfin, A. Crivitz.
I. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 3. Juni 1918, betreffend Zuteilung von getragenem
Schuhwerk sowie Schuhwerk aus Altleder für den Bedarf der Berufsarbeiter,
Behörden, öffentlichen Anstalten und Wohlfahrtseinrichtungen sowie der Alt-
bekleidungsstellen der Gemeinden.
Nachstehende in Nr. 113 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt-
machung der Reichsstelle für Schuhversorgung vom 14. Mai d. Js., betreffend
Zuteilung von getragenem Schuhwerk sowie Schuhwerk aus Altleder für den
Bedarf der Berufsarbeiter, Behörden, öffentlichen Anstalten und Wohlfahrts-
einrichtungen sowie der Altbekleidungsstellen der Gemeinden, wird hierdurch
zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
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