Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Nr. 104. 1918. 
Zu der Bekanntmachung wird folgendes bemerkt: 
1. Die in § 1 angeführte Bekanntmachung vom 30. März 1918 über den 
Verkehr mit getragenen Schuhwaren, Altleder und gebrauchten Waren 
aus Leder ist abgedruckt in Nr. 78 des Regierungsblatts. 
2. Die in § 2 angeführten Bekanntmachungen vom 29. April 1918 über 
die Sonderzuteilung von neuem Berufsschuhwerk und über die Zu- 
teilung von neuem Schuhwerk für die Behörden, öffentlichen An- 
stalten und Wohlfahrtseinrichtungen, sowie für die Wohlfahrtspflege 
sind 
abgedruckt in den Nummern 95 und 94 des Regierungsblatts. 
3. Als Gemeinden im Sinne des § 4 Ziffer 1 d gelten auch die Guts- 
bezirke. 
4. Zu § 5 
a) 
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—. 
. 
2 
Schwerin, 
Die Bedarfsanmeldungen sind einzureichen: 
im Falle der Ziffern 2 und 6 seitens der Betriebe, Stellen, Be- 
hörden und Anstalten der landesherrlichen und landesherrlich- 
ständischen Verwaltung bei dem Ministerium, zu dessen Ge- 
schäftsbereich die Betriebe, Stellen, Behörden und Anstalten ge- 
hören, 
im Falle der Ziffern 3, 7 und 8 seitens der dort genannten 
Betriebe, Stellen, Behörden, Anstalten und Wohlfahrtseinrich- 
tungen bei der für sie zuständigen Obrigkeit. Diese legt die 
Bedarfsanmeldungen dem zuständigen Ministerium mit einem 
Vermerk über das Ergebnis der von ihr vorgenommenen Prii- 
fung der Notwendigkeit vor, 
im Falle der Ziffer 5 durch die Kreisbehörden für Volksernäh= 
rung. Die Verordnung vom 29. Juni 1917 (Rbl. Nr. 112), 
betreffend Kommunalverbände, findet Anwendung. 
Die Kreisbehörden werden aufgefordert, für die Fälle der 
Ziffer 5 Vordrucke zu Bedarfsanmeldungen zur Benutzung durch 
die in Betracht kommenden Betriebe ihres Bezirks vorrätig zu 
halten, 
im Falle der Ziffer 9 nach Maßgabe der Bestimmung zu b. 
Soweit aber die Altbekleidungsstellen von Kreisbehörden für 
Volksernährung betrieben werden, findet die Vorschrift zu a An- 
wendung. 
den 3. Juni 1918. 
  
Großherzoglich Mecklenburgtsches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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