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Nr. 104. 1918.
Zu der Bekanntmachung wird folgendes bemerkt:
1. Die in § 1 angeführte Bekanntmachung vom 30. März 1918 über den
Verkehr mit getragenen Schuhwaren, Altleder und gebrauchten Waren
aus Leder ist abgedruckt in Nr. 78 des Regierungsblatts.
2. Die in § 2 angeführten Bekanntmachungen vom 29. April 1918 über
die Sonderzuteilung von neuem Berufsschuhwerk und über die Zu-
teilung von neuem Schuhwerk für die Behörden, öffentlichen An-
stalten und Wohlfahrtseinrichtungen, sowie für die Wohlfahrtspflege
sind
abgedruckt in den Nummern 95 und 94 des Regierungsblatts.
3. Als Gemeinden im Sinne des § 4 Ziffer 1 d gelten auch die Guts-
bezirke.
4. Zu § 5
a)
r
—.
.
2
Schwerin,
Die Bedarfsanmeldungen sind einzureichen:
im Falle der Ziffern 2 und 6 seitens der Betriebe, Stellen, Be-
hörden und Anstalten der landesherrlichen und landesherrlich-
ständischen Verwaltung bei dem Ministerium, zu dessen Ge-
schäftsbereich die Betriebe, Stellen, Behörden und Anstalten ge-
hören,
im Falle der Ziffern 3, 7 und 8 seitens der dort genannten
Betriebe, Stellen, Behörden, Anstalten und Wohlfahrtseinrich-
tungen bei der für sie zuständigen Obrigkeit. Diese legt die
Bedarfsanmeldungen dem zuständigen Ministerium mit einem
Vermerk über das Ergebnis der von ihr vorgenommenen Prii-
fung der Notwendigkeit vor,
im Falle der Ziffer 5 durch die Kreisbehörden für Volksernäh=
rung. Die Verordnung vom 29. Juni 1917 (Rbl. Nr. 112),
betreffend Kommunalverbände, findet Anwendung.
Die Kreisbehörden werden aufgefordert, für die Fälle der
Ziffer 5 Vordrucke zu Bedarfsanmeldungen zur Benutzung durch
die in Betracht kommenden Betriebe ihres Bezirks vorrätig zu
halten,
im Falle der Ziffer 9 nach Maßgabe der Bestimmung zu b.
Soweit aber die Altbekleidungsstellen von Kreisbehörden für
Volksernährung betrieben werden, findet die Vorschrift zu a An-
wendung.
den 3. Juni 1918.
Großherzoglich Mecklenburgtsches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.