Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 104. 1918. 785 
Bekanntmachung 
über die Zuteilung von getragenem Schuhwerk sowie Schuhwerk aus Altleder für 
den Bedarf der Berufsarbeiter, Behörden, öffentlichen Anstalten und Wohl- 
fahrtseinrichtungen sowie der Altbekleidungsstellen der Gemeinden. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für 
Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (REBl. S. 100) wird folgendes angeordnet: 
81. 
Aus den von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung zur Verfügung 
gestellten Beständen an getragenem Schuhwerk und Altleder sowie aus den Ablieferungen 
der Kommunalverbände (Bekanntmachung der Reichsstelle für Schuhversorgung vom 
30. März 1918 über den Verkehr mit getragenen Schuhwaren, Altleder und gebrauchten 
Waren aus Leder) läßt die Reichsstelle für Schuhversorgung durch die Kriegswirt- 
schafts A.-G., Geschäftsabteilung der Reichsbekleidungsstelle in Berlin, Schuhwerk her- 
stellen und instandsetzen. Uber dieses Schuhwerk verfügt ausschließlich die Reichsstelle 
für Schuhversorgung. 
§* 2. 
Bezugsberechtigt sind nach Maßgabe der verfügbaren Bestände: 
1. die in § 2 der Bekanntmachung der Reichsstelle für Schuhversorgung vom 
29. April 1918 über die Sonderzuteilung von neuem Berufsschuhwerk ge- 
nannten Bezugsberechtigten mit der Maßgabe, daß im Sinne dieser ##q.C 
kanntmachung den Rüstungsbetrieben sämtliche kriegswirtschaftlich wichtigen 
Gewerbebetriebe gleichgestellt werden, 
2. die in Abschnitt 1 der Bekanntmachung der Reichsstelle für Schuhversorgung 
vom 29. April 1918 über die Zuteilung von neuem Schuhwerk für den be- 
hördlichen und Anstaltsbedarf genannten Behörden und Anstalten, 
3. die gemeindlichen Altbekleidungsstellen für den Bedarf der gemeindlichen 
Wohlfahrtspflege. 
83. 
Die Zuteilung des Schuhwerks erfolgt durch die Reichsstelle für Schuhversorgung 
in allen Fällen auf Grund besonderer Bedarfsanmeldung. Zu den Bedarfsanmeldungen 
sind die gleichen Vordrucke zu verwenden, die nach den Bekanntmachungen der Reichs- 
stelle für Schuhversorgung vom 29. April 1918 für die Anforderung von neuem Be- 
rufsschuhwerk sowie vorn neuem Schuhwerk für den behördlichen und Anstaltsbedarf vor- 
geschrieben sind. 
Für die Bedarfsanmeldungen der Albbekleidungsstellen ist ein bestimmter Vordruck 
nicht vorgeschrieben. Die Bedarfsanmeldungen haben den eigenen monatlichen Anfall 
an getragenem und wieder instandgesetztem Schuhwerk, die Menge des in den letzten 
6 Monaten an die Altlederläger der Kriegswirtschafts A.-G. abgelieferten Alt- 
leders, die Einwohnerzahl der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes, die ungefähre 
Zahl der auf die Versorgung durch die Altbekleidungsstelle angewiesenen Personen sowie 
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