Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

786 Nr. 104. 1918. 
Art und Menge des angeforderten Schuhwerks anzugeben. Berufsarbeiter und Insassen 
von Anstalten, für die nach § 4 Ziffer 1 und 2 der Bedarf besonders anzufordern ist, 
sind hierbei nicht mitzuzählen. Zur Verfügung stehen Tuchschuhe und Lederstiefel, beide 
teils mit Leder-, teils mit Holzsohlen. Sie werden geliefert in Schuhwerk für Männer, 
Frauen, Knaben und Mädchen sowie für Kinder. 
*4. 
Die Anforderung des Schuhwerks hat zu erfolgen: 
1. im Falle des § 2 Ziffer 1: 
a) für die Arbeiter in privaten Gewerbebetrieben: durch die Betriebs- 
unternehmer, 
b) für die Arbeiter und Angestellten in staatlichen und gemeindlichen Be- 
trieben und Sellen: durch diese Behörden oder Stellen, 
e) für Hilssdienstpflichtige im militärischen Wachdienst: durch die Kriegs- 
amtstellen 
d) für el in der Landwirtschaft oder sonst selbständig erwerbstätigen 
ersonen: durch die Gemeinde des Beschäftigungsortes; 
(2. im Falle des § 2 Ziffer 2: 
durch die betreffenden Behörden und Anstalten; 
3. im Falle des § 2 Ziffer 3: 
durch die Gemeinde oder den Gemeindeverband, die Träger der Altbeklei- 
dungsstelle sind. « 
5.. 
Die Bedarfsanmeldungen sind zu prüfen bei Anforderungen: 
1. für Arbeiter in privaten Gewerbebetrieben sowie für Hilfsdienstpflichtige im 
militärischen Wachdienst: durch die Kriegsamtstellen, 
2. für bezugsberechtigte Beamte und Arbeiter in staatlichen Betrieben und 
Stellen: durch die dem Betrieb und der Stelle vorgesetzte Behörde, 
für bezugsberechtigte Beamte und Arbeiter in gemeindlichen Betrieben oder 
Stellen: durch die vorgesetzte staatliche Aufsichtsbehörde, 
. für die Fischerei-Aussichtsbeamten: durch den Reichskommissar für Fisch- 
versorgung, 
. für die in der Landwirtschaft oder lontt. selbständig erwerbstätigen Per- 
sonen: durch den Kommunalverband des Beschäftigungsortes, 
. Ek- eberf staatlicher Behörden und Anstalten: durch die vorgesetzte 
ienstbehörde, « 
."fürbenBedarfan-dererBehörden sowie von Anstalten mit öffentlichem 
Charakter: durch die vorgesetzte staatliche Aufsichtsbehörde, , 
. für den Bedarf privater Wohlfahrtseinrichtungen, die keiner staatlichen Auf- 
sihiebürde unterstehen: durch die höhere Verwaltungsbehörde ihres Be- 
ebssitzes, . 
9. für den Bedarf der Altbekleidungsstellen: durch die der Gemeinde oder dem 
Gemeindeverband vorgesetzte staatliche Aufsichisbehörde. · 
DiePrüngöstellenfendenbieausgefülltenVotdruckeunmititelbarandieRetchs-, 
stelle für Schuhversorgung ein. 
V 22 9 „
	        
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