786 Nr. 104. 1918.
Art und Menge des angeforderten Schuhwerks anzugeben. Berufsarbeiter und Insassen
von Anstalten, für die nach § 4 Ziffer 1 und 2 der Bedarf besonders anzufordern ist,
sind hierbei nicht mitzuzählen. Zur Verfügung stehen Tuchschuhe und Lederstiefel, beide
teils mit Leder-, teils mit Holzsohlen. Sie werden geliefert in Schuhwerk für Männer,
Frauen, Knaben und Mädchen sowie für Kinder.
*4.
Die Anforderung des Schuhwerks hat zu erfolgen:
1. im Falle des § 2 Ziffer 1:
a) für die Arbeiter in privaten Gewerbebetrieben: durch die Betriebs-
unternehmer,
b) für die Arbeiter und Angestellten in staatlichen und gemeindlichen Be-
trieben und Sellen: durch diese Behörden oder Stellen,
e) für Hilssdienstpflichtige im militärischen Wachdienst: durch die Kriegs-
amtstellen
d) für el in der Landwirtschaft oder sonst selbständig erwerbstätigen
ersonen: durch die Gemeinde des Beschäftigungsortes;
(2. im Falle des § 2 Ziffer 2:
durch die betreffenden Behörden und Anstalten;
3. im Falle des § 2 Ziffer 3:
durch die Gemeinde oder den Gemeindeverband, die Träger der Altbeklei-
dungsstelle sind. «
5..
Die Bedarfsanmeldungen sind zu prüfen bei Anforderungen:
1. für Arbeiter in privaten Gewerbebetrieben sowie für Hilfsdienstpflichtige im
militärischen Wachdienst: durch die Kriegsamtstellen,
2. für bezugsberechtigte Beamte und Arbeiter in staatlichen Betrieben und
Stellen: durch die dem Betrieb und der Stelle vorgesetzte Behörde,
für bezugsberechtigte Beamte und Arbeiter in gemeindlichen Betrieben oder
Stellen: durch die vorgesetzte staatliche Aufsichtsbehörde,
. für die Fischerei-Aussichtsbeamten: durch den Reichskommissar für Fisch-
versorgung,
. für die in der Landwirtschaft oder lontt. selbständig erwerbstätigen Per-
sonen: durch den Kommunalverband des Beschäftigungsortes,
. Ek- eberf staatlicher Behörden und Anstalten: durch die vorgesetzte
ienstbehörde, «
."fürbenBedarfan-dererBehörden sowie von Anstalten mit öffentlichem
Charakter: durch die vorgesetzte staatliche Aufsichtsbehörde, ,
. für den Bedarf privater Wohlfahrtseinrichtungen, die keiner staatlichen Auf-
sihiebürde unterstehen: durch die höhere Verwaltungsbehörde ihres Be-
ebssitzes, .
9. für den Bedarf der Altbekleidungsstellen: durch die der Gemeinde oder dem
Gemeindeverband vorgesetzte staatliche Aufsichisbehörde. ·
DiePrüngöstellenfendenbieausgefülltenVotdruckeunmititelbarandieRetchs-,
stelle für Schuhversorgung ein.
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