Nr. 104. 1918. 789
Belkianntmachung
der Reichsbekleidungsstelle über Ausdehnung des Tischwäscheverbotes in Gast-
wirtschaften.
Vom 8. Juni 1918
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungs-
stelle vom 22. März 1917 (Röl. S. 257) wird folgendes bestimmt:
Artikel I.
Unter Aufhebung der einschränkenden Bekanntmachung der Reichsbekleidungs-
stelle vom 25. August 1917 (Reichsanzeiger Nr. 202), betreffend Anderung der Bekannt-
machung der Reichsbekleidungsstelle über die Verwendung von Wäsche in Gastwirt-
schaften vom 14. Juli 1917 erhält der & 1 dieser Bekanntmachung vom 14. Juli 1917
(Reichsanzeiger Nr. 166) folgende neue Fassung:
« §1.
In allen Betrieben, die — wenn auch nur im Nebenbetriebe — auf entgeltliche
Verabfolgung von Lebens= oder Genußmitteln irgendwelcher Art zum Verzehr an Ort
und Stelle gerichtet sind, insbesondere Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Cafés,
Konditoreien, Erfrischungsräumen, Hotels, Pensionen, Logierhäusern sowie Klubs, Ge-
sellschaften, Kasinos, Kantinen und Vereinen, ist die Darreichung von Mundtüchern
aus Web-, Wirk= oder Strickwaren verboten.
In solchen Betrieben dürfen ferner waschbare oder abwaschbare Web-, Wirk= oder
Strickwaren (Tischzeuge) zum Bedecken der Tische, auf denen Speisen und Getränke ver-
abfolgt werden, den Gästen vom Betriebsunternehmer, seinen Vertretern, Angestellten
oder dergleichen Personen nicht mehr zur Benutzung überlassen werden.
Artikel II.
Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juli 1918 in Kraft.
Berlin, den 8. Juni 1918.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler,
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.