790 Nr. 104. 1918.
(3) Bekanntmachung vom 12. Juni 1918, betreffend Vereinbarung zwischen der
Kaiserlich Deutschen Regierung und der Regierung der französischen Repubrir
über Zivilpersonen.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmuachung vom 28. Mai d. Is. — Rbol.
Nr. 96 — wird nachstehend die Vereinbarung zwischen der Kaiserlich Deutschen
Regierung und der Regierung der französischen Republik über Zivilpersonen
vom 26. April 1918 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 12. Juni 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Vereinbarung
zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und der Regierung der Französischen
Republik über Zivilpersonen.
I. Entlassung oder Heimbeförderung.
Artikel 1.
Die Zivilpersonen jedes der beiden Teile, die sich am Tage des Inkrafttretens
dieser Bereinbarung in dem Gebiete des anderen Teiles aufhalten, werden auf ihren
Wunsch ohne Rücksicht auf ihr Alter und Geschlecht nach folgenden Grundsätzen die Er-
laubnis erhalten, das Land, in dem sie zurückgehalten werden, zu verlassen, wenn sie
w gegenwärtig noch interniert sind oder 4
b) zu irgendeinem Zeitpunkt seit Eröffnung der Feindseligkeiten interniert ge-
wesen und später auf freien Fuß gesetzt worden sind. ,
Diese Bestimmung erstreckt sich in gleicher Weise auf Personen, die sich bei Aus-
bruch des Krieges in dem Gebiete des anderen Teiles befanden, wie auf Personen, die
infolge der kriegerischen Ereignisse später dorthin gelangt sind.
Artikel 2.
Als interniert oder interniert gewesen im Sinne dieser Vereinbarung gelten die
Zivilpersonen, die sich, gleichviel zu welcher Zeit und aus welchem Grunde, in einem
Internierungslager irgendwelcher Art befinden oder befunden haben, in das sie wider
ihren Willen verbracht sind und das sie nicht nach ihrem freien Belieben verlassen
können oder konnten.
Artikel 3.
Die Zivilpersonen, die bei Ausbruch des Krieges ihren Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt im freien Gebiet ihres Heimatstaates oder im Gebiet des Aufenthaltsstaates