792 Nr. 104. 1918.
Verurteilung mitteilen und werden diese Persönen von den ihnen nach dem gegen-
wärtigen Abkommen zustehenden Rechten in Kenntnis setzen.
Artikel 9.
Die bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung in der Schweiz internierten Zivil-
personen werden aus der Internierung entlassen.
Artikel 10.
Die im Artikel 1 unter a bezeichneten Zivilpersonen sind unverzüglich durch
dauernden Anschlag des Wortlauts der Artikel 1 bis 16 von den darin enthaltenen
Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Der Anschlag hat in jedem Lager in deutscher
und französischer Sprache zu erfolgen.
Frühestens 8 Tage nach dem Anschlage sollen sich Beauftragte der zuständigen
diplomatischen Vertretung in alle Lager begeben können. Sie erhalten dort eine na-
mentliche Liste aller Internierten, die sich im Lager und in den dazugehörigen Arbeits-
kommandos befinden. Der Beauftragte der diplomatischen Vertretung ist ermächtigt,
die Internierten einzeln und in Abwesenheit dritter Personen daxüber zu befragen,
ob sie den Aufenthaltsstaat verlassen wollen. -
Listen der Personen, welche das Gebiet des Aufenthaltsstaats zu verlassen wün-
schen, werden den beiden Regierungen ohne Verzug übermittelt werden.
Artikel 11.
Die im Artikel 1 unter b bezeichneten Zivilpersonen sind, abgesehen von der amt-
lichen Veröffentlichung dieser Vereinbarung, ohne Verzug durch wiederholten Abdruck
einer Bekanntmachung in der hauptstädtischen und Provinzpresse davon in Kenntnis
zu setzen, daß 96 innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung
bei der zuständigen Behörde des Aufenthaltsortes oder bei der zuständigen diploma-
tischen Vertretung ihre Anträge anzubringen haben. . .
«DieRegierungdesAufenthalts-staateshatunverzüglichListenderjenigensivil-
personen, welche die Entlassung aus dem Aufenthaltsstaate bei dessen zuständigen Be-
hörden beantragt haben, an die zuständige diplomatische Vertretung weiterzuleiten.
Diese wird die Aen nebst Listen der Personen, die sich unmittelbar an sie gewandt
haben, den beiden Regierungen mitteilen. ·
Artikel 12.
Zivilpersonen, die auf Grund dieser Vereinbarung den Aufenthaltsstaat verlassen,
dürfen im Heeresdienst weder an der Front noch in der Etappe noch innerhalb des be-
setzten feindlichen Gebietes noch in den Gebieten oder Besitzungen eines verbündeten
Staates verwendet werden. "
Artikel 13.
Die zur Entlassung der Zivilpersonen erforderlichen Maßnahmen sollen unver-
zäglich nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung beginnen.
Die zur Ausführung der vorstehenden Bestimmungen notwendigen Transporke
müssen in den Fällen des Artikel 1 unter a in spätestens drei Monaten, in den Fällen