Nr. 104. 1918. 795
Den Zivilpersonen, welche gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung in das
besetzte Gebiet zurückkehren, ist Gelegenheit zu geben, ihren im freien Heimatgebiet
lebenden Angehörigen durch Vermittlung des Frankfurter Roten Kreuzes ihre neue
Abresse zukommen zu lassen.
Artikel 22.
Die beiden Regierungen werden die Bestimmungen der Artikel 17 bis 21 dieser
Vereinbarung den zuständigen Militärbehörden bekanntgeben, die für ihre Durch-
führung sorgen werden.
III. Inkrafttreten der Vereinbarung.
Artikel 23.
Diese Vereinbarung soll von beiden Regierungen genehmigt werden.
Sie tritt unter dem Vorbehalt dieser Genehmigung am 15. Mai 1918 zusammen.
mit- der unterm heutigen Tage unterzeichneten Vereinbarung über Kriegsgefangene
in Kraft.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, am sechsundzwanzigsten April
neunzehnhundertachtzehn. "
gez.Friedrich.vonKell.eI;.Pabst-vonOhain.Schloefsingk.
von Hindenburg. Bourwieg.
s. de Panafieu. Georges-Cahen. Giraud. Alphand.
(4) Bekanntmachung vom 15. Juni 1918, betreffend Papiermundtücher und
Papiertischtücher.
Nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Papiermundtücher und
Papiertischtücher wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 9. August
1917 (Rbl. Nr. 134) hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 15. Juni 1918.
Großberzoglich Mecklenburgisches= Ministerium des Innern.
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