Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

796 Nr. 104. 1918. 
Bekanntmachung. 
Die Bekanntmachung vom 8. Angust 1917, betreffend Verbot der Herstellung von 
Papiermundtüchern und Papiertischtüchern wird hiermit aufgehoben. 
Altona, den 15. Juni 1918. 
Der stellvertretende kommandierende General. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
(5) Bekanntmachung vom 15. Juni 1918, betreffend Beschlagnahme, Enteig- 
nung und Meldepflicht von Einricht gegenständen bezw. freiwillige Ab- 
lieferung auch von anderen Gegenständen aus Kupfer, Kupferlegierungen, 
Nickel, Nickellegierungen, Aluminium und Zinn. 
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 
IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme, Ent- 
eignung und Meldepflicht von Einrichtungsgegenständen bezw. freiwillige Ab- 
lieferung auch von anderen Gegenständen aus Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel, 
Nickellegierungen, Aluminium und Zinn, wird unter Bezugnahme auf die Be- 
kanntmachung des unterzeichneten Ministeriums vom 26. März 1918 (Rbl. 58) 
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiken werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An- 
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen. Die Durchführung erfolgt 
durch die Kreisbehörden für Volksernährung. 
Schwerin, den 15. Juni 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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