Nr. 104. 1918. 797
Kachtrag
Nr. M. 8/6. 18. K. R.A
zu der Bekanntmachung Nr. A. 8/1. 18. K.R.A. vom 26. März 1918, betreffend
Beschlagnahme, Enteignung und Meldepflicht von Einrichtungsgegenständen
bezw. freiwillige Ablieferung auch von anderen Gegenständen aus Kupfer,
Kupferlegierungen, Nickel, Nickellegierungen, Aluminium und Zinn.
Vom 15. Juni 1918.
Nachstehende Bestimmungen werden hierdurch auf Ersuchen des Königlichen
Kriegsministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwider-
handlung gegen die Vorschriften über Beschlagnahme und Enteignung nach § 6 der Be-
kanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April
1917 (ReBl. S. 376) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 17. Januar 1918
(R#Bl. S. 37) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5 der Bekannt-
machung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Rel. S. 604) bestraft wird.
Artikel l.
n# **5s 3 a lfd. Nr. 49 der Bekanntmachung Nr. M. 8/1. 18 K. R.A, erhält folgende
ung:
Lfd. Nr. 49. Fenstergriffe und Fensterknöpfe (siehe auch Ifd. Nr. 35), welche zur
Betätigung eines Verschlusses dienen, und die durch Lösen von Schrauben oder Stiften
Fnernt werden können. Ausgenommen sind Griffe und Knöpfe, deren Griffteile nicht
vollständig aus den beschlagnahmten Metallen bestehen.
Anmerkurng: Somit sind die nach dem bisherigen Wortlaut der Ifd. Nr. 49 für Griffe-
von Baskülverschlüssen getroffenen Ausnahmebestimmungen aufgehoben. Dagegen sind Griffe und
Knöpfe ohne Rücksicht auf die Konstruktion des Berschlusses befreit, wenn sie mit dem Fenster durch
ein anderes Mittel als durch Verschraubung oder Verstiftung verbunden sind.
Artikel H.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Juni 1918 in Kraft.
Altona, den 15. Jun#i 1918.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.