Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

814 Nr. 106. 1919. 
Kommissaren der ritterschaftlähen Bezirke der Aushebungsbezirke. (Zu 
v#gl. § 2 der Verordnung vom 29. Juni 1917, Röl. Nr. 117.) 
II. Zu §§ 1, 5 Abs. 2, 9. Zuständige Behörden im Sinne dieser Be- 
stimmungen sind die in Ziffer I bezeichneten Behörden und Kom- 
missare. 
III. Zu § 11. Über die Beschwerde entscheidet endgültig die Großherzog= 
liche Gewerbekommission zu Schwerin. 
Schwerin, den 14. Juni 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des. Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung 
über Ausbesserung von Schuhwaren und Herstellung von Maßschuhwerk. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle 
für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (ReEBl. S. 100) wird folgendes an- 
geordnet. 
I. Ausbesserung von Schuhwaren. 
„ 5 1. 
Ausbesserungen von Schuhwaren darf nur ausführen, wer Leder von der Koun- 
trollstelle für freigegebenes Leder zugeteilt erhält. Dies gilt auch für Ausbesserungen, 
für die nur Ersatzstoffe verwandt werden. 
Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht 
1. für Betriebe, die von den Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung 
#ur Ausbesserung von Schuhwerk von Heeres= oder Marineangehörigen 
eder erhalten, 
2. für Versuchs= und Lehrwerkstätten der Ersatzsohlengesellschaft, 
3. für Betriebe, die mit besonderer Ermächtigung der Reichsstelle für Schuh- 
versorgung Ausbesserungen ausführen, 
4. für Privatpersonen bei Ausbesserungen für den Bedarf des eigenen 
Haushalts. · 
Betriebe, die kein Leder zugeteilt erhalten, sondern nur Ersatzstoffe verwenden, 
können bei vorliegendem, außerordentlichem Bedarf durch die zuständige Behörde auf 
Widerruf zur Ausbesserung von Schuhwaren mit Ersatzstoffen zugelassen werden. Die 
Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die für den Sitz des Betriebes zuständige 
Gemeindebehörde das Bedürfnis auerkannt hat und der Leiter des Betriobes und die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.