Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

816 Nr. 106. 1918. 
II. Herstellung von Maßschuhwerk. 
. §6— 
Für die Maßschuhmacherei gelten die von der Gutachterkommission für Schuh- 
warenpreise aufgestellten Richtsätze, sie sind für die Preisberechnung einzuhalten. 
In übrigen gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung über Preisbeschrän- 
kungen bei Verkäufen von Schuhwaren pom 28. September 1916 (RE#l. S. 1077). 
87. .. 
Verboten ist der Vertrieb von Maßschuhwerk in Luxusausführung; als solches gilt 
Schuhwerk, dessen Schafthöhe in mittlerer Größe (in der Mitte an der Seite des Schaftes 
bis zurn Abfsatz gemessen) 
bei Herrenstiefffen a. 13 ecm · 
beiDamenstiefeln.·L.........ca.161-2»» 
. beiMädchen-undKindcrfticfcln......ca.12» 
B den übrigen Größen die entsprechenden Abstufungen nach oben oder unten über- 
reitet. · - 
Als Maßschuhwerk in Luxusausführung gilt nicht: 
1. Berufsschuhwerk, wie Reit-, Wasserstiefel und dergleichen, . 
2. orthopädisches Schuhwerk für Personen, welche durch amtsärztliche Beschei- 
nigung nachweisen, daß sie infolge eines erheblichen körperlichen Leidens 
auf orthopädisches Maßschuhwerk angewiesen sind. 
III. Gemeinsame Bestimmungen. 
88. « -«« 
Für die Ausbesserung von Schuhwaren und die Abgabe von Maßschuhwerk darf 
keine andere Gegenleistung als die gemäß §§ 2 und 6 zu berechnende Geldleistung ge- 
fordert oder angenommen werden. - 
" §9. 
Die zuständige Behörde kann den Betrieb untersagen, wenn Tatsachen die Unzu- 
verlässigkeit des Unternehmens dartun. Vor der Untersagung ist der Unternehmer 
zu hören. , .«, " 
Der Betrieb, der untersagt wird, ist genau zu bezeichnen. Die Untersagung ist im 
Amtsblatt der Behörde bekannt zu geben und der Reichsstelle für Schuhversorgung 
sofort mitzuteilen. ». « 
Als Tatsachen, welche die Unzuverlässigkeit dartun, gelten insbesondere Zuwider— 
handlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung, wie überschreitungen der 
Richtpreise oder wiederholte willkürliche Bevorzugung einzelner Besteller bei Erledi- 
gung von Ausbesserungsarbeiten oder unsachgemäße Ausführung der Ausbesserungs- 
arbeiten infolge mangelnder Fachkenntnisse, unzweckmäßige Verwendung von Roh- 
stosfen und dergleichen. 4 - . , -
	        
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