Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

828 Nr. 108. 1918. 
Abw. Nr. 21 766|I. Nr. 1004. Altona, den 15. Juni 1918. 
Verordnung, 
betreffend Briefschmuggelverbot und Verpflichtung zur Vorlage von Schriften 
beim Uberschreiten der Reichsgrenze. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird zur weiteren Durchführung der 
Verordnung vom 2. Juni 1916, KVBl. 1410/16 S. 512, zum §.2 als drikter Absatz 
inzugefügt: "„ 
binz s gleichen Strafe unterliegt, wer es unternimmt, Gegenstände der im Abs. 1 
bezeichneten Art unter Umgehung der Grenzübergangsstelle oder unter Irreleitung einer 
Militärperson oder eines Beamten des Grenzschutzes von oder nach dem Ausland über 
die Grenze zu bringen.“ 
« v. Falk. 
4— 
  
(2) Bekanntmachung vom 20. Juni 1918, betreffend Verhütung von Bränden 
in kriegswichtigen Betrieben. 
Nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 
IX. Armeekorps zu Altona wird unter Hinweisung auf die Bekanntmachung 
vom 9. Juli 1917 — Robl. Nr. 118 — hierdurch zur allgemeinen Kenntnis ge- 
bracht. 
In der überschrift der Bekanntmachung vom 9. Juli 1917 muß es statt 
„in kriegswirtschaftlichen“ „in kriegswichtigen Betrieben“ heißen. 
Schwerin, den 20. Juni 1918. 
Großheczoglich Mecklenburgisches Mininerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
II7 2. Nr. 100 0212552. Nr. 1008. Altona, den 13. Mai 1918. 
Ergänzung 
zu KVB. 1917 Nr. 1328. 
Die Verordnung vom 3. Juli 1917, betreffend Maßnahmen zur Verhütung von 
Bränden in kriegswichtigen Betrieben erhält als Absatz 2 folgenden Zusatz: 
„Der Versuch ist strafbar."“
	        
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