Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 108. 1918. 829 
Die Zivilbchörden werden um Veröffentlichung in den Amtsblättern und Bekannt- 
gabe an die in Betracht kommenden Betriebe ersucht. 
v. Falk. 
(3) Bekanntmachung vom 20. Juni 1918, betreffend den Verkehr mit Holz- 
schuhen, die aus einem Stück Holz hergestellt sind (sogen. Klumpen). 
N achstehende in Nr. 141 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung der Reichsstelle für Schuhversorgung vom 15. Juni d. Is., betreffend 
den Verkehr mit Holzschuhen, die aus einem Stück Holz hergestellt sind (sogen. 
Klumpen) wird unter Bezugnahme auf die diesseitigen Bekanntmachungen vom 
8. Mai d. Is. (Rgbl. Nr. 86) und vom 27. Mai d. Is. (Rbl. Nr. 96) hierdurch 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 20. Juni 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung 
über den Verkehr mit Holzschuhen, die aus einem Stück Holz hergestellt sind 
(sogen. Klumpen). 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer,Reichsstelle für 
Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (RG#Bl. S. 100) wird folgendes angeordnet: 
1. Allgemeines. 
81. 
Holzschuhe, die aus einem Stück Holz hergestellt sind und im Inlande erzeugt 
werden, müssen in der bisher verkehrsüblichen Form entweder nach dem sogen. preu- 
ßischen Modell (niedere Form) oder nach dem sogen. holländischen Modell (hohe Form) 
ausgeführt sein. 
Als holländisches Modell gelten nur solche Ausflührungen mit hohem Spann, die 
bestimmt und geeignet sind, ohne Riemen oder Kissen getragen zu werden). 
)Bei der „hohen Form“ muß die innere lichte Höhe vom inneren Boden in einer Geraden 
jzur Risthöhe mindestens die Hälfte der inneren lichten Spannweite von der Mitte des inneren 
Fersenbodens zur inneren Risthöhe betragen.
	        
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