Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

830 Nr. 108. 1918. 
8 2. 
Holzschuhe, die zwar aus einem Stück Holz hergestellt sind, aber nicht einer der 
in § 1 genannten Ausführungen entsprechen, fallen unter die Bekanntmachung der 
Reichsstelle für Schuhversorgung vom 4. Mai 1918 über den Verkehr mit Holzschuhen 
und Sandalen. Sie dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Reichsstelle für Schuh-- 
versorgung in den Verkehr gebracht werden. 
g 3. · 
Die Verwendung von Nadelhölzern zur Herstellung von Holzschuhen sowie das 
Schwärzen und Lackieren der Holzschuhe ist verboten. 
2. Höchstpreise. 
) 
Für das Paar geschliffener Holzschuhe werden folgende Höchstpreise im 
Sinne des Gesetzes vom 4. August und 17. Dezember 1914 festgesetzt: 
Größe Hersteller- Groß= Klein- 
Form (Sortiment) preis handelspreis handelspreis 
9 . M . JM . 
Hohe Form Männer 5,,85 6,25 6,80 
Frauen 4,25 4,55 5.— 
Schüler 39,15 3,40 3.75 
Kinder 2,45 2,65 2,90 
Niedere Form ohne Riemen Männer 4,75 5,10 5,60 
oder Kissen Franen 3,.25 3,55 3,95 
Schüler 2,40 2,65 2,95 
Kinder 19835 2.—4 226 
Niedere Form mit Riemen Männer 5,25 5,60 6,10 
Frauen 3,70 4.— 4,40 
Schüler 2)75 3— 3130 
Kinder 2,15 2,30 2,55 
Niedere Form mit Kissen Männer 5,55 5,900 6,40 
Frauen 4,30 4,70 
Schüler 2,95 3.20 350 
Kinder 2,30 2,45 2,70 
Hersteller und Großhändler, die die Ware unmittelbar an Verbraucher abgeben, 
können den Kleinhandelspreis berechnen. 
Großhändler, die gekaufte rohe Holzschuhe im eigenen Betrieb mit Riemen oder 
Kissen versehen, sind berechtigt, die Ware zum festgesetzten Großhandelspreis (nicht Her- 
stellerpreis) an Kleinhändler weiterzugeben. · » 
Die Höchstpreise für Holzschuhe mit Riemen und Kissen entsprechen den von der 
Gutachterkommission für Schuhwarenpreise aufgestellten Richtsätzen.
	        
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