Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 108 1918. 831 
8 6 
Die in. 8 4 festgesetzten Preise erhöhen sich bei Herstellung der Holzschuhe aus 
Buchenholz um nachstehende Beträge für das Paar: zlch 
Form Männer Frauen Schüler. Kinder 
M -. M M 
Hohe Form 0,55 0% o 30 05 
Niedere Form 0,50 0,30 0,25 115 
Die Preise des § 4 mindern sich für das Paar ungeschliffener Holzschuhe 
um 20 3 bei Männergröße und um je 15 3 bei den übrigen Größen. 
86. 
Die festgesetzten Preise sind Einheitspreise für die einzelnen Größen (Sortimente). 
Es rechnen die Holzschuhe mit einer lichten Innenlänge 
von 26½—332 cm zur Männergröße, 
von 23½—26 em zur Frauengröße, 
von 19½—23 em zur Schülergröße, 
unter 19 cm zur Kindergröße. 
4 „ 87. 
Die Preise gelten für vollwertige Kaufmannsware von einwandfreier und handels- 
üblicher Beschaffenheit, einerlei, ob die Holzschuhe mit Maschinen oder mit der Hand 
gearbeitet sind. . 
Für Holzschuhe, die nicht von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit 
sind, verringern sich die Preise um den tatsächlichen Minderwert der Ware gegenüber 
den für vollwertige Ware festgesetzten Höchstsätzen. 
g B. 
Die Preise gelten für Lieferung ab Werk oder Lager. Wird die Ware nur ge- 
bündelt versandt, so dürfen Verpackungskosten nicht berechnet werden. 
Wird die Ware auf Verlangen des Käufers in Kisten oder Säcken versandt, so 
dürfen für die Verpackung höchstens die Selbstkosten berechnet werden. 
Die Zahlung des Kaufpreises versteht sich netto binnen 30 Tagen nach Rech- 
nungsstellung. * 
6 9. 
Für die aus dem Ausland eingeführten Holzschuhe werden die Preise von Fall 
zu Fal festgesetzt: · 
1. für die durch die Militärverwaltung aus Belgien eingeführten Holzschuhe: 
durch das Militär-Bekleidungsbeschaffungsamt in Berlin « 
2. in den andern Fällen: durch die Reichsstelle für Schuhversorgung. 
Der Antrag auf Preisfestsetzung ist von demjenigen zu stellen, der die Ware im 
Inland im eigenen oder fremden Namen in den Verkehr bringen will. Dem Antrag 
sind die zur Preisfestsetzung nötigen Belege beizufügen. 
Die Ware darf vor erfolgter Preisfestsetzung nicht in der Vexkehr gebracht werden.
	        
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