Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

848 Nr. 110. 1918. 
Behörden und Wohlfahrtsanstalten haben die Bedarfsanmeldungen zunächst an 
die für sic zuständige Obrigkeit zu richten, diese legt die Bedarfsanmeldungen dem 
zuständigen Ministerium mit einem Vermerk über das Ergebnis der von ihr 
vorgenommenen Prüfung der Notwendigkeit des angemeldeten Bedarfs vor. 
Schwerin, den 14. Juni 1918 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung 
über die Zuteilung von Leder, Lederabfällen und Ersatzstoffen an Wohlfahrts- 
Ausbesserungswerkstätten. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle 
für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (RGl. S. 100) wird folgendes angeordnet: 
1. Allgemeines. 
81. 
Wohlfahrts-Ausbesserungswerkstätten sind solche Werkstätten, die von Gemeinden, 
Gemeindeverbänden oder von gemeinnützigen Unternehmungen für die werktätige oder 
minderbemittelte Bevölkerung sowie von staatlichen oder privatwirtschaftlichen Unter- 
nehmungen für ihre Angestellten und Arbeiter zwecks Ausführung von Ausbesserungen 
an Straßen= und Berufsschuhwerk für eigene Rechnung eingerichtet und betrieben 
werden. · 
§2 
Die Wohlfahrtsausbesserungswerkstätten erhalten nach Maßgabe der verfügbaren 
Bestände das benötigte Ausbesserungsmaterial zugeteilt. 
Allgemeine Voraussetzung der Zuteilung ist, daß der Betrieb in eigner Werkstätte 
stattfindet und der Leitung einer mit der Verarbeitung von Bodenleder vertrauten, fach- 
männisch ausgebildeten Arbeitskraft untersteht. 
Weitere Voraussetzungen sind: "Q 
1. für gemeinnützige Unternehmungen: eine Bestätigung der staatlichen Auf- 
sichtsbehörde oder, wenn das Unternehmen keiner staatlichen Aussichts- 
behörde untersteht, eine Bestätigung der höheren Verwaltungsbehörde ihres 
Betriebssitzes, die die Gemeinnützigkeit des Unternehmens anerkennt. Lehr- 
werkstätten dürfen nur dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn in 
ihnen ausschließlich Kriegsbeschädigte ausgebildet werden; !51*½ 
2. für privatwirtschaftliche Unternehmungen: eine Bestätigung der zuständigen 
Kriegsamtsstelle, durch die das Unternehmen als „kriegswichtiger Betrieb 
anerkannt wird.
	        
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