Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 110. 1918 849 
8 3. 
Zur Deckung des Bedarfs dieser Werkstätten an Leder, Lederabfällen und Grsatz- 
stoffen stellt die Reichsstelle für Schuhversorgung zur Verfügung: 
1. neues Bodenleder nach dem allgemeinen Verteilungsplan der Kontrollstelle 
lür freigegebenes Leder für die Gruppe „Kleinverkehr“, 
2. einen bestimmten Anteil der für Schuhausbesserung geeigneten Anfälle der 
Ersatzsohlen-Gesellschaft an neuen Lederabfällen, 
3. die Anfälle der Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft an alten Lederabfällen 
(Flickmaterial), sowie die aus Altleder von der Kriegswirtschafts-Aktien- 
gesellschaft hergestellten Halberzeugnisse, nämlich 
a) Ersatzsohlen (ganz oder teilweise aus Leder), 
b) Absatzflecke, 
e) Sohlenschoner, 
4. die von der Ersatzsohlengesellschaft bewirtschafteten Ersatzsohlen aus Leder, 
Holz oder Ersatzstoffen. 
2. Zuteilung von neuem Bodenleder und von neuen Lederabfällen. 
* 4. Z 
Neues Bodenleder und neue Lederabfälle (Boden= und Oberleder) wird den an- 
erkannten Wohlfahrtswerkstätten nach den Bestimmungen der Kontrollstelle für frei- 
gegebenes Leder für die Gruppe „Kleinverkehr“ auf Bodenlederkarte zugeteilt. 
Gemeindliche Werkstätten sowie staatliche, gemeinnützige und privatwirtschaftliche 
Unternehmungen, die noch keine Bodenlederkarte besitzen, haben sich unter Benutzung 
des von der Kontrollstelle für freigegebenes Leder vorgeschriebenen Formblattes bei 
einem Lederkleinhändler oder einer Rohstoffgenossenschaft ihres Bezirkes in die Kunden- 
einschreibungslisten einzutragen und die Ausstellung einer Bodenlederkarte zu beantra- 
gen. Gemeinnützige und privatwirtschaftliche Unternehmungen haben mit dem Antrag 
gleichzeitig die Bestätigungen nach § 2 Absatz III vorzulegen. 
Die Lederkarte wird nach der Zahl der in der Werkstätte beschäftigten Arbeits- 
kräfte durch die Kontrollstelle für freigegebenes Leder ausgefertigt. Hierbei dürfen nur 
die mit der Verarbeilung von Bodenleder beschäftigten, fachmännisch ausgebildeten Ar- 
beitskräfte berücksichtigt werden. Arbeitskräfte, die für den eigenen Betrieb bereits im 
ist einer Lederkarte sind, dürfen von gemeinnützigen und privatwirtschaftlichen Unter- 
nehmungen nicht in die Zahl der beschäftigten Arbeitskräfte eingerechnet werden. 
Der Zeitpunkt der einzelnen Zuteilungen und die Höhe der auf die eingeschrie- 
benen Arbeitskräfte treffenden Ledermenge wird in den Mitteilungen der Reichsstelle 
für Schuhversorgung jeweils öffentlich bekanntgegeben. Die Abgabe der zugeteilten 
Menge erfolgt alsdann gegen Vorlage der Lederkarte bei denjenigen Lederkleinhändlern 
oder Rohstoffgenossenschaften, in deren Kundeneinschreibungslisten die Ausbesserungs- 
werkstätten zum Lederbezuge eingetragen sind. 
3. Zuteilung von. Ersatzsohlen der E. S. G. 
86. 
Die von der Ersatzsohlengesellschaft bewirtschafteten Ersatzsohlen aus Leder, Holz 
oder Ersatzstoffen sind unmittelbar bei dieser Gesellschaft anzufordern und werden den 
Bestellern unmittelbar von dieser Gesellschaft geliefert.
	        
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