Nr. 110. 1918. 851
8 10.
Die Reichsstelle für Schuhversorgung bestimmt Höhe und Art der einzelnen Zu-
teilungen und beauftragt mit der Ausführung der Freilungen die Kriegswirtschafts-
Aktiengesellschaft bzw. im Falle des § 6 Abs. II die Ersatzsohlen-Gesellschaft. Diese be-
nachrichtigt die anfordernde Stelle (§ 8) von Zeit, Art und Umfang der bewilligten
Zuteilung. Die anfordernden Stellen haben sich auf diese Mitteilung hin der Kriegs-
wirtschafts-Aktiengesellschaft bzw. der Ersatzsohlen-Gesellschaft gegenüber in verbindlicher
Weise über die Annahme der bewilligten Zuteilungen zu erklären.
§5 11.
Die Lieferung geschieht durch die Kriegswirtschafts-Aktiengesellschäft unmittelbar
an die anfordernden Stellen. Diese haben den Rechnungsbetrag im voraus an die.
Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft einzusenden; die Waren verden erst nach Eingang
des Rechnungsbetrages für Rechnung und Gefahr des Empfängers versandt.
Werden neue Lederabfälle ausnahmsweise auf Grund besonderer Bedarfsanmel-
dung zugeteilt (§ 6 Absatz 11), so erfolgt die Lieferung im Auftrage der Ersatzsohlen-
Gesellschaft durch diejenigen Leder-Kleinhändler, in deren Listen die Ausbesserungs-
werkstätten zum Lederbezuge eingetragen sind. Diese haben den Eingang der Ware sofort
den Ausbesserungswerkstätten mitzuteilen. Von der Absendung dieser Mitteilung ab
steht die Ware zur Verfügung der Ausbesserungswerkstätten. Wird sie nicht spätestens
innerhalb 14 Tagen bezahlt, so haben die Leder-Kleinhändler der Ersatzsohlen-Gesell-
shast Meldung zu erstatten. Die Ersatzsohlen-Gesellschaft verfügt über die Ware für
echnung der anfordernden Ausbesserungswerkstätten.
5. Schlußbestimmungen.
8 12.
Zur Kontrolle darüber, daß die zugeteilten Materialien auch tatsächlich für die-
jenigen Bevölkerungskreise verwendet werden, für die Wohlfahrts-Ausbesserungswerk-
stätten bestimmt sind, haben diese über sämtliche ausgeführten Arbeiten ein Verzeichnis
zu führen, in das mindestens Name, Stand und Wohnort der Auftraggeber bezw. bei
wirtschaftlich unselbständigen Personen der Haushaltungsvorstände einzutragen sind.
Die Verzeichnisse sind geordnet zur Nachprüfung aufzubewchren.
* 13
". Vorstehende Bestimmungen treten mit ihrer Veröffentlichung im „Reichsanzeiger“
in Kraft.
8 14.
Anfragen, die den Vollzug dieser Bekanntmachung betreffen, sind ausschließlich zu
richten, soweit es sich handelt ·
1. um die Ausfertigung mit Bodenlederkarten und um die Belieferung von
Bodenleder: an die Kontrolstelle für frei Tpeies Leder, «
2. um die Zuteilung und Belieferung mit Ersatzsohlen der E. S. G.: an die
Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H.,
173