860 Nr. 111. 1918.
(4) Bekanntmachung vom 24. Juni 1918, betreffend Höchstpreise für Kalbfleisch.
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernähmung zu
Schwerin vom 19. Juni 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis ge-
bracht.
Schwerin, den 24. Juni 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintsterium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Behktanntmachung,
betreffend Höchstpreise für Kalbfleisch.
Auf Grund des § 7 Abs. 4 der Verordnung des Reichskanzlers über- die Schlacht-
vieh= und Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917 — Re#l.
S. 319 —, bezw. des Reichsgesetzes, betreffend Höchstpreise, in Verbindung mit der
Ausführungsbekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom
30. Mai 1917 werden hierdurch für das Gebiet des Großherzogtums für Kalbfleisch
bester Beschaffenheit als Höchstpreise bei der Abgabe an den Verbraucher festgesetzt:
Braifleisch:
Keule, Rücken mit Niere . . Pfund 2,—
Schnihel .. .... » 2,40 »
2. Kochfleisch (Schulter oder Bug) „ 1,50 „
3. Kram von Kälbern:
Kalbslebber „ 22920 „
Lunge und Herz ...... «0,85-,,
- .«·'Kopfohne Zunge und Hirn. .. »«0,30»
Kopf mit Zunge und * mit veut gebrũht ·... «0,80»
Zunge mit nn .. »1,80«
Zunge ohne Schlund .......... »2,60»
Gehirn ·......... ,,-1,10,,
Fuße mit daut gebruht . 5 0)60 „
Milz ..-....... »0,30«
Kalbsmilch ......·....-.... »2,20«
Kalbsfettroh .- .... »1,70«
Knochenbeilagen dürfen nicht gegeben werden.
Die Be-
Die neuen Preise treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft
kanntmachung vom 16. Mai 1917 — Rbl. Nr. 85 S. 601 — wird aufgehoben.
Schwerin, den 19. Juni 1918.
Landesbehörde für Volksernährung.
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus.
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