868 Nr. 118. 1918.
die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1916 (RGBl. S. 376)
und jede Zuwiderhandlung gegen die Lagerbuchführung nach § 5“#) der Bekanni##achung
über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (R#Bl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der
Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver-
lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 Gös- S. 603) untersagt
werden. ·
Artikel I.
Mf. 2 der Ziffer b des § 1 der Bekanntmachung Nr. W. III. 3000/9. 16. K. R.A.
erhält folgende Fassung:
„Als Bastfasern im Sinne der Bekanntmachung sind anzusehen: Jute,
Flachs, Ramie, europäischer und außereuropäischer Hanf (Manilahanuf,
Sisalhanf, die indischen Hanfarten, Neuseelandflachs und andere Seiler-
fasern), Kolbenschilf, Weidenbast, Hopfen, Lupinen, Getreidestroh (Stranfa),
Besenginster (sarothamnus und spartium) und alle bei der Verarbeitung
von Bastfaser-Rohstoffen, -Halb= und JFertigerzeugnissen entstehenden
Wergarten, Abfälle (mit Ausnahme der Lumpen und Stoffabfälle), Fabrik-
kehricht sowie die durch Auflösung von Bastfaser-Erzeugnissen und Lumpen
wiedergewonnenen Fasern;“.
Artikel II.
Abs. 1 des § 7 der Bekanntmachung Nr. W. III. 3000/9. 16. K.R.A. wird durch.
folgende Fassung ersetzt: ,„
„Die Veräußerung und Lieferung von aus dem Auslande einge-
führten Bastfaserrohstoffen (auch Werg) und Abfällen bezw. Reißwerg der
im § 1 bezeichneten Art ist nur an die Vastfaser-Einkaufsgsfeülchaff m. b. H.,
Berlin SW. 19, Krausenstraße 25—28, die Veräußerung der inländischen
Rohstoffe, mit Ausnahme der aus Kolbenschilf, Besenginster, Weidenbast,
Hopfen, Lupinen und Getreidestroh gewonnenen Fasern nur an die Kriegs-
flachsbau-Gesellschaft m. b. H., Berlin W. 56, Markgrafenstr. 36, die Ver-
äußerung und Lieferung der aus Kolbenschilf und Hesenginster gewonne-
nen Fasern nur an die Nessel-Anbau-Gesellschaft m. b. H., Berlin W. 8,
Mohrenstr. 42/44, die Veräußerung und Lieferung der aus Weidenbast,
Hopfen, Lupinen und Getreidestroh gewonnenen Fasern nur an eine von-
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe-
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung, verpflichtet ist,
nichr in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
oder wer W die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Be schtiung oder
Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätlich die vorgeschrie-
benen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und
mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, die
verschwiegen worden sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sle
dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht. «
Wer fahrlässig die Auskunft, zu, der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht
in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig
die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird. mit Geldstrase bis zu
3000 Mark bestraft.