Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 113. 1918. 869 
riums bestimmte Stelle, deren Name im Deutschen Reichsanzeiger ver- 
öffentlicht werden wird, oder an Personen gestattet, welche einen schrift- 
lichen Ausweis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums zur Berechtigung des Aufkaufs der beschlagnahmten 
Gegenstände erhalten haben. 
Anträge auf Erteilung eines derartigen Ausweises sind, soweit sie 
sich auf die aus Kolbenschilf und Besenginster gewonnenen Fasern beziehen, 
an die Nessel-Anbau-Gesellschaft m. b. H., soweit sie sich auf die aus Weiden- 
bast, Hopfen, Lupinen und Getreidestroh gewonnenen Fasern beziehen, un- 
mittelbar an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, für alle 
übrigen Fasern an die Kriegsflachsbau-Gesellschaft m. b. H. zu richten. 
Artikel II. 
Diese Bekanntmachung tritt am 29. Juni 1918 in Kraft?). 
Altona, den 29. Juni 1918. 
Stellvertr. Generalkommando IK. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
*) Es wird darauf hingewiesen, daß die beschlagnahmten Gegenstände gleichzeitig der Melde- 
pflicht gemäß den Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. WI. 57/4. 16. KRA. betressend Be- 
standserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen usw vom 31. Mai 1916, unterliegen. 
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