Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

872 Nr. 114. 1918. 
Bekianntmachung 
über die Versorgung der Heeres= und Marineangehörigen sowie der Kriegs= und 
Zivilgefangenen mit Schuhwaren. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für 
Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (REl. S. 100) wird folgendes angeordnet: 
I. Heeresangehörige. 
81. 
Die Versorgung aller Angehörigen des deutschen Heeres sowie derjenigen Ange— 
hörigen verbündeter Heere, die sich in dienstlicher Eigenschaft im Inland aufhalten und 
sich aus eigenen Mitteln zu bekleiden haben, mit Schuhwaren erfolgt grundsätz- 
lich nur durch die Heeresverwaltung. Die Offiziere und die sonstigen sich selbst mit Be- 
kleidung versorgenden Heeresangehörigen werden durch die Heeresverwaltung mittels 
Militärkleiderkarte versorgt. 
5 2. 
Die Gewerbetreibenden dürfen an Inhaber der Militärkleiderkarte Schuhwaren 
nur dann abgeben, wenn ihnen das fertige Schuhzeug oder das hierzu erforderliche 
Leder von der Heeresverwaltung oder den Heeresangehörigen selbst zur Verfügung 
gestellt wird. . « 
Ausnahmsweise (§ 3) können sich bestimmte Heeresangehörige an die bürgerlichen 
Ausfertigungsstellen wegen der Versorgung mit Schuhwaren wenden; an diese dürfen- 
Gewerbetreibende Schuhwaren nach den allgemeinen Vorschriften nur gegen Schuh- 
bedarfsschein abgeben. Dies gilt auch dann, wenn solche Heeresangehörige das Leder 
selbst zur Verfügung stellen. 
# 83. 
Schuhbedarfsscheine dürfen für Heeresangehörige nur dann ausgefertigt werden, 
wenn durch ein Anerkenntnis des Disziplinarvorgesetzten nachgewiesen wird, daß der 
Heeresangehörige 
. demnächst aus dem Militärdienste endgültig ausscheidet oder 
zur Ausübung eines bürgerlichen Berufs beurlaubt ist und diesen Beruf 
in Militärschuhwerk nicht ausüben kann oder · 
zu den militärisch nicht eingekleibeten Mannschaften gehört oder 
. zu denjenigen Beamten der Heeresverwaltung gehört, denen keine Uniform 
beigelegt ist. 
Aus dem Anerkenntnis muß hervorgehen, welcher der in Abs. Ziffer 1—4 ge- 
kennzeichneten Fälle vorliegt. Es hat im übrigen folgende Angaben zu enthalten: 
1. Dienstgrad, Name und Truppenteil des Inhabers, 
2. Ort (salls nicht im Felde), Zeitangabe, Unterschrift und Dienstgrad des 
Disziplinarvorgesetzten sowie Stempel des Truppenteils oder der militäri- 
schen Behörde., « 
Z.gegebenenfallgDringlichkeitderBeschaffung(§5A-bs-.1). 
90 # —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.