Nr. 114. 1918. 873
Die Anerkenntnisse sind bei der zuständigen bürgerlichen Ausfertigungsstelle ein-
zureichen und verbleiben dieser gegen Ausfertigung des Schuhbedarfsscheins.
8 4.
Die Ausfertigung von Schuhbedarfsscheinen für mehrere Heeresangehörige zu-
gleich oder für ganze Truppenteile ist unstatthaft. Dies gilt auch für Liebesgaben.
* 5.
Die Schuhbedarfsscheine werden von der für die derzeitige Wohnung des Heeres-
angehörigen (persönlicher Wohnort) zuständigen bürgerlichen Ausfertigungsstelle aus-
gefertigt. Wenn eine Wohnung im Deutschen Reiche nicht vorhanden ist oder wenn
besondere auf dem Anerkenntnis als dringend bescheinigte Ausnahmefälle vorliegen,
1o werden die Schuhbedarfsscheine von jeder bürgerlichen Ausfertigungsstelle aus-
gefertigt.
Die ausfertigende Behörde hat im ersten Fall der zuständigen Ausfertigungs-
behörde des Familienwohnorts, soweit ein solcher im Deutschen Reiche vorhanden ist, im
zweiten Fall der zuständigen Ausfertigungsbehörde des derzeitigen persönlichen Wohn-
orts Mitteilung von der Ausfertigung des Schuhbedarfsscheins zu machen. Bei Heeres-
angehörigen, die außerhalb des derzeitigen persönlichen Wohnorts noch einen Familien-
wohnort im Deutschen Reiche haben, hat ferner die Ausfertigungsbehörde des der-
zeitigen persönlichen Wohnorts von der durch sie erfolgten oder ihr von einer anderen
Behörde mitgeteilten Ausfertigung des Schuhbedarfsscheins der zuständigen Ausferti-
gungsbehörde des Familienwohnorts Mitteilung zu machen.
§ 6.
Zur Entscheidung über den Umfang der Bewilligung sind allein die bürgerlichen
Ausfertigungsstellen zuständig. Sie haben dabei die Bestimmungen der Reichsstelle
für Schuhversorgung für die bürgerliche Bevölkerung zugrunde zu legen und sind an
eine auf der Bescheinigung von den Disziplinarvorgesetzten etwa bezeichnete Stückzahl
oder Menge nicht gebunden. Es findet also § 4 der Bekanntmachung der Reichsstelle
für Schuhversorgüng vom 27. März 1918 über Schuhbedarfsscheine Anwendung.
II. Marineangehörige.
* ?.
Die Versorgung der Angehörigen der deutschen Marine sowie derjenigen Ange-
hörigen verbündeter Marinen, die sich in dienstlicher Eigenschaft im Inland aufhalten,
erfolgt durch die bürgerlichen Ausfertigungsstellen nur nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen.
g 8.
Gewerbetreibende dürfen an Marineangehörige Schuhwaren nur auf Grund eines
von der zuständigen bürgerlichen Ausfertigungsstelle ausgefertigten Schuhbedarfsscheins
abgeben.