Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 114. 1918. 873 
Die Anerkenntnisse sind bei der zuständigen bürgerlichen Ausfertigungsstelle ein- 
zureichen und verbleiben dieser gegen Ausfertigung des Schuhbedarfsscheins. 
8 4. 
Die Ausfertigung von Schuhbedarfsscheinen für mehrere Heeresangehörige zu- 
gleich oder für ganze Truppenteile ist unstatthaft. Dies gilt auch für Liebesgaben. 
* 5. 
Die Schuhbedarfsscheine werden von der für die derzeitige Wohnung des Heeres- 
angehörigen (persönlicher Wohnort) zuständigen bürgerlichen Ausfertigungsstelle aus- 
gefertigt. Wenn eine Wohnung im Deutschen Reiche nicht vorhanden ist oder wenn 
besondere auf dem Anerkenntnis als dringend bescheinigte Ausnahmefälle vorliegen, 
1o werden die Schuhbedarfsscheine von jeder bürgerlichen Ausfertigungsstelle aus- 
gefertigt. 
Die ausfertigende Behörde hat im ersten Fall der zuständigen Ausfertigungs- 
behörde des Familienwohnorts, soweit ein solcher im Deutschen Reiche vorhanden ist, im 
zweiten Fall der zuständigen Ausfertigungsbehörde des derzeitigen persönlichen Wohn- 
orts Mitteilung von der Ausfertigung des Schuhbedarfsscheins zu machen. Bei Heeres- 
angehörigen, die außerhalb des derzeitigen persönlichen Wohnorts noch einen Familien- 
wohnort im Deutschen Reiche haben, hat ferner die Ausfertigungsbehörde des der- 
zeitigen persönlichen Wohnorts von der durch sie erfolgten oder ihr von einer anderen 
Behörde mitgeteilten Ausfertigung des Schuhbedarfsscheins der zuständigen Ausferti- 
gungsbehörde des Familienwohnorts Mitteilung zu machen. 
§ 6. 
Zur Entscheidung über den Umfang der Bewilligung sind allein die bürgerlichen 
Ausfertigungsstellen zuständig. Sie haben dabei die Bestimmungen der Reichsstelle 
für Schuhversorgung für die bürgerliche Bevölkerung zugrunde zu legen und sind an 
eine auf der Bescheinigung von den Disziplinarvorgesetzten etwa bezeichnete Stückzahl 
oder Menge nicht gebunden. Es findet also § 4 der Bekanntmachung der Reichsstelle 
für Schuhversorgüng vom 27. März 1918 über Schuhbedarfsscheine Anwendung. 
  
II. Marineangehörige. 
* ?. 
Die Versorgung der Angehörigen der deutschen Marine sowie derjenigen Ange- 
hörigen verbündeter Marinen, die sich in dienstlicher Eigenschaft im Inland aufhalten, 
erfolgt durch die bürgerlichen Ausfertigungsstellen nur nach Maßgabe der folgenden 
Bestimmungen. 
g 8. 
Gewerbetreibende dürfen an Marineangehörige Schuhwaren nur auf Grund eines 
von der zuständigen bürgerlichen Ausfertigungsstelle ausgefertigten Schuhbedarfsscheins 
abgeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.