Nr. 114. 1918. 875
–*l 13.
Solchen in Deutschland befindlichen Kriegsgefangenen, die zu den sogen. „Deutsch-
Russen“ gehören, können Schuhbedarfsscheine von jeder Ausfertigungsstelle ausgefertigt
werden, wenn die Notwendigkeit der Beschaffung durch die Kommandantur des Stamm-
lagers bescheinigt und in der Bescheinigung ausdrücklich vermerkt ist, daß sie „für einen
einzeln untergebrachten deutsch-russischen Kriegsgefangenen“ gilt.
W 14.
Zivilgefangene, die zur freien Arbeit entlassen sind und demnach nicht mehr der
Militärverwaltung unterstehen, sind nach den Verschriften für die bürgerliche Be-
völkerung zu behandeln.
8 16.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juli 1918 in Kraft.
§ 16.
Die früheren Anordnungen der Reichsbekleidungsstelle und der Reichsstelle für
Schuhversorgung über die Versorgung der Angehörigen des Heeres und der Marine
mit Schuhwaren treten hiermit außer Kraft. ·
Anmerkung:Nach§-5derBundesratsverokdntmgüberdieErrichtungeinck Reichsdtellc
für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld-
strafe bis zu 15 000 1( oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer der Bekanntmachung über die Ver-
sorgung der Heeres= und Marineangehörigen sowie der Kriegs= und Zivilgefangenen mit Schuhwaren
zuwiderhandelt.
Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf welche sich die
strafbare Handlung. bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Berlin, Kronenstraße 50/52, den 20. Juni 1918.
Reichsstelle für Schuhversorgung.
Wallerstein. Dr. Gümbel.
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