Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

878 Nr. 115. 1918. 
Bekanntmachung 
Nr. M. 703/3. 18. K.R.., 
betreffend Bestandserhebung von Wismut. 
Vom 2. Juli 1918. 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs- 
ministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwider- 
handlung nach § 57) der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 
(Rl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der 
Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Persöonen vom Handel vom 23. Sep- 
tember 1915 (REl. S. 603) untersagt werden. 
§ 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
Klasse 73: Wismut als Wismutmetall, mit einem Reingehalt von mindestens 90 v. H. 
des Gesamtgewichts, ohne Rücksicht auf den Bearbeitungszustand. 
Klasse 74: Wismut in Wismutlegierungen ohne Rücksicht auf den Bearbeitungszustand. 
Unter Wismutlegierung wird ein Material verstanden, in dem Wismut 
mit insgesamt mehr als 10 v. H. anderen Stoffen verschmolzen ist, in dem 
es dem Gewicht nach gegenüber jedem anderen in der Legierung verschmol- 
zenen Stoff überwiegt. 
Klasse 75: Wismut in Salzen und sonstigen chemischen Verbindungen, mit einem Wis- 
mutgehalt von mindestens 10 v. H. des Gesamtgewichts, insbesondere Wis- 
mutpräparate — Drogen. 
6 2. 
Meldepflicht. 
Die im § 1 bezeichneten Gegenstände unterliegen einer Meldepflicht. 
  
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder 
wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder. Geschäftsbũcher oder die Besichtigung oder Un- 
tersuchung der Betriebseinrichtungen oder zräume verweigerrt wird mit Gefängnis bis 
zu 6 Monaten und mit, Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch 
können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, 
ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht. i. »· 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht 
in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit 
Geldstrafe bis zu 3000 Mark bestraft. 
 
	        
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