Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Nr. 116. 10918. 
b) Unverxheiratete Beamte und Lehrer mit einem jähr- 
lichen Gehalte bis zu 6000 J¾ einschließlich .. 150-». 
DenVerheiratetenmiteinemGehaltevoiimehrals13000-l!undden 
Unverheirateten mit einem Gehalte von mehr als 6000 ( sind die ein— 
maligen Kriegsteuerungszulagen bis zur Erreichung desjenigen Gesamt- 
betrages an Gehalt und einmaliger Kriegsteuerungszulage zu gewähren, 
den sie erhalten würden, wenn sie 13000 J& bezw. 6000 J Gehalt 
bezögen. 
Zu berücksichtigen sind eheliche, legitimierte, Adoptiv-, Stief= und Pflege- 
kinder, wenn sie von den Beamten usw. ohne nennenswertes Entgelt unter- 
halten werden. Vorausgesetzt ist, daß sie von den Eltern unterhalten wer- 
den müssen, weil sie sich noch in Schul= oder Berufsausbildung befinden 
oder aus sonstigen wichtigen Gründen (Gesundheitszustand der Kinder oder 
der Eltern usw.) einem Erwerbe nicht nachgehen können. Kinder, die 
ein nennenswertes Einkommen haben oder deren Unterhalt dadurch, daß sie 
im Felde stehen usw. den Eltern nicht zur Last fallen, sind nicht zu berück- 
sichtigen. Als ein nelmenswertes Entgelt oder Einkommen wird ein Ver- 
dienst bis zu 30 J# monatlich in der Regel nicht anzusehen sein. 
mLedige Beamte usw., die Verwandten in aufsteigender Linie oder Ge- 
schwistern im gemeinschaftlichen Hausstand auf Grund gesetzlicher oder sitt- 
licher Verpflichtung Unterhalt gewähren, d. h. sie überwiegend unterhalten, 
werden den kinderlos Verheirateten gleichgestellt. 
Verwitwete oder geschiedene Beamte usw. sind, wenn sie zu berücksichtigende 
Kinder (siehe Nr. 2) haben, den Verheirateten mit entsprechender Kinder- 
zahl gleichzustellen. Haben sie solche Kinder nicht, so sind sie, falls sie einen 
eigenen Hausstand führen, den kinderlos verheirateten, andernfalls den 
ledigen Beamten gleichzuachten. 
Weibliche Beamte sowie Lehrerinnen an den Domanaalfleckenschulen und 
Domaniallandschulen — nicht aber Handarbeitslehrerinnen an diesen 
Schulen — sind den verheirateten Beamten usw. mit Kindern gleichzu- 
stellen, wenn sie verwitwet, geschieden oder eheverlassen sind und Kinder 
unentgeltlich unterhalten (siehe Nr. 2). Im übrigen sind diese weiblichen 
Beamten usw. nach den Bestimmungen für Ledige zu behandeln. 
. Wenn Ehemann und Ehefrau Beamte im Sinne dieser Bestimmungen 
sind, so wird die einmalige Kriegsteuerungszulage nur einmal fällig, und 
zwar berechnet nach dem Gehalte des Ehemannes. 
. Als Stichtag für die Voraussetzung der Zahlung der einmaligen Kriegs- 
teuerungszulage ist der 1. Juli 1918 anzusehen.
	        
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