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Nr. 116. 10918.
b) Unverxheiratete Beamte und Lehrer mit einem jähr-
lichen Gehalte bis zu 6000 J¾ einschließlich .. 150-».
DenVerheiratetenmiteinemGehaltevoiimehrals13000-l!undden
Unverheirateten mit einem Gehalte von mehr als 6000 ( sind die ein—
maligen Kriegsteuerungszulagen bis zur Erreichung desjenigen Gesamt-
betrages an Gehalt und einmaliger Kriegsteuerungszulage zu gewähren,
den sie erhalten würden, wenn sie 13000 J& bezw. 6000 J Gehalt
bezögen.
Zu berücksichtigen sind eheliche, legitimierte, Adoptiv-, Stief= und Pflege-
kinder, wenn sie von den Beamten usw. ohne nennenswertes Entgelt unter-
halten werden. Vorausgesetzt ist, daß sie von den Eltern unterhalten wer-
den müssen, weil sie sich noch in Schul= oder Berufsausbildung befinden
oder aus sonstigen wichtigen Gründen (Gesundheitszustand der Kinder oder
der Eltern usw.) einem Erwerbe nicht nachgehen können. Kinder, die
ein nennenswertes Einkommen haben oder deren Unterhalt dadurch, daß sie
im Felde stehen usw. den Eltern nicht zur Last fallen, sind nicht zu berück-
sichtigen. Als ein nelmenswertes Entgelt oder Einkommen wird ein Ver-
dienst bis zu 30 J# monatlich in der Regel nicht anzusehen sein.
mLedige Beamte usw., die Verwandten in aufsteigender Linie oder Ge-
schwistern im gemeinschaftlichen Hausstand auf Grund gesetzlicher oder sitt-
licher Verpflichtung Unterhalt gewähren, d. h. sie überwiegend unterhalten,
werden den kinderlos Verheirateten gleichgestellt.
Verwitwete oder geschiedene Beamte usw. sind, wenn sie zu berücksichtigende
Kinder (siehe Nr. 2) haben, den Verheirateten mit entsprechender Kinder-
zahl gleichzustellen. Haben sie solche Kinder nicht, so sind sie, falls sie einen
eigenen Hausstand führen, den kinderlos verheirateten, andernfalls den
ledigen Beamten gleichzuachten.
Weibliche Beamte sowie Lehrerinnen an den Domanaalfleckenschulen und
Domaniallandschulen — nicht aber Handarbeitslehrerinnen an diesen
Schulen — sind den verheirateten Beamten usw. mit Kindern gleichzu-
stellen, wenn sie verwitwet, geschieden oder eheverlassen sind und Kinder
unentgeltlich unterhalten (siehe Nr. 2). Im übrigen sind diese weiblichen
Beamten usw. nach den Bestimmungen für Ledige zu behandeln.
. Wenn Ehemann und Ehefrau Beamte im Sinne dieser Bestimmungen
sind, so wird die einmalige Kriegsteuerungszulage nur einmal fällig, und
zwar berechnet nach dem Gehalte des Ehemannes.
. Als Stichtag für die Voraussetzung der Zahlung der einmaligen Kriegs-
teuerungszulage ist der 1. Juli 1918 anzusehen.