Nr. 116. 1918. 883
8. Den vor dem 1. Juli 1918 im Heeresdienst usw. verwendeten Beamten
(zu vgl. die Bekanntmachung vom 29. April 1918 — Rbl. Nr. 79 — ist
die bei Nichteinziehung zum Heeresdienst zustehende einmalige Kriegs-
teuerungszulage voll zu zahlen, wenn ihr gesamtes Militäreinkommen das
Zivildiensteinkommen nicht übersteigt; ist jedoch das Militäreinkommen
höher als das Zivildiensteinkomnmien, so ist sie insoweit zu zahlen, als der
Unterschiedsbetrag hinter der bei Nichteinziehung zustehenden einmaligen
Kriegsteuerungszulage zurückbleibt.
"5 Beispiel.
Mittlerer Beamter, Frau und 2 zu berücksichtigende Kinder, Leutnant, mobil.
Im Zivildienst jährlich
Im Miilitärdienst jährlich
Gehalt . 4000 M Gehalt 1396 M.
Laufende Kriegsteuerungs- Kriegsbesoldung ·
beihilfe .4120 Æ 310. 12 — 3720 M
Laufende Kriegsteuerunge ab 600 M 3120 +
zulage 840 4 häusliche Elspornss
4000 3
4—— 750 4
5260 M 5266 MA
steht sich besser um .. 6 —
und erhält weder laufende Kriegstenerungszulage noch Kiicgs-
teuerungsbeihilfe.
Die bei Nichteinziehung zuständige einmalige Kriegs-
teuerungszulage beträgt . ..240-"-
mithin sind an einmaliger Kriegsteuerungszulage zu- zahlen 234 JX.
9. Die auf Grund gegenwärtiger Bekanntmachung gewährten einmaligen
Kriegsteuerungszulagen unterliegen gemäß der Verordnung vom 9. Märj;
1918 — Rbl. Nr. 46 — nicht der Landes-Einkommensteuer und d nicht
der Gemeindesteuer.
II.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Beamten usw. der
Großherzoglichen Haushaltsverwaltung, des Großherzoglichen Hofstaats, Mar-
stalls, Hofjagdamts und des Kabinetts.
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