Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 116. 1918. 883 
8. Den vor dem 1. Juli 1918 im Heeresdienst usw. verwendeten Beamten 
(zu vgl. die Bekanntmachung vom 29. April 1918 — Rbl. Nr. 79 — ist 
die bei Nichteinziehung zum Heeresdienst zustehende einmalige Kriegs- 
teuerungszulage voll zu zahlen, wenn ihr gesamtes Militäreinkommen das 
Zivildiensteinkommen nicht übersteigt; ist jedoch das Militäreinkommen 
höher als das Zivildiensteinkomnmien, so ist sie insoweit zu zahlen, als der 
Unterschiedsbetrag hinter der bei Nichteinziehung zustehenden einmaligen 
Kriegsteuerungszulage zurückbleibt. 
"5 Beispiel. 
Mittlerer Beamter, Frau und 2 zu berücksichtigende Kinder, Leutnant, mobil. 
Im Zivildienst jährlich 
  
Im Miilitärdienst jährlich 
  
  
Gehalt . 4000 M Gehalt 1396 M. 
Laufende Kriegsteuerungs- Kriegsbesoldung · 
beihilfe .4120 Æ 310. 12 — 3720 M 
Laufende Kriegsteuerunge ab 600 M 3120 + 
zulage 840 4 häusliche Elspornss 
4000 3 
4—— 750 4 
5260 M 5266 MA 
steht sich besser um .. 6 — 
und erhält weder laufende Kriegstenerungszulage noch Kiicgs- 
teuerungsbeihilfe. 
Die bei Nichteinziehung zuständige einmalige Kriegs- 
teuerungszulage beträgt . ..240-"- 
mithin sind an einmaliger Kriegsteuerungszulage zu- zahlen 234 JX. 
9. Die auf Grund gegenwärtiger Bekanntmachung gewährten einmaligen 
Kriegsteuerungszulagen unterliegen gemäß der Verordnung vom 9. Märj; 
1918 — Rbl. Nr. 46 — nicht der Landes-Einkommensteuer und d nicht 
der Gemeindesteuer. 
II. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Beamten usw. der 
Großherzoglichen Haushaltsverwaltung, des Großherzoglichen Hofstaats, Mar- 
stalls, Hofjagdamts und des Kabinetts. 
—
	        
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