904 Nr. 117. 1918.
der Verordnung vom 29. Juni 1917, betreffend Kommunalverbände, für an-
wendbar erklärt sind. Die zuständige Behörde ist mit Rücksicht auf die ver-
schiedenartigen Zuständigkeiten im einzelnen bestimmt worden. Höhere Verwal--
tungsbehörde im Sinne der Reichsgetreideordnung und dieser Ausführungs-
bekanntmachung ist die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin.
VIII. Übergangsvorschriften.
Zu 8§ 76 bis 78.
Die Anzeigen der Kommunalverbände sind der Reichsgetreidestelle durch
Vermittlung der Landesbehörde für Volksernährung einzureichen. Im übrigen
wird auf die Anderungen gegenüber der Reichsgetreideordnung für 1917 ver-
wiesen. Anzeigepflichtig sind jetzt u. a. auch Vorräte an Mehl und Schrot
aus Getreide, die vom Kommunalverband bereits an Händler, Verarbeiter
oder Verbraucher seines Bezirkes nach Maßgabe der bestehenden Verbrauchsrege-
lung abgegeben sind. Mit Ausnahme der zuletzt erwähnten Vorräte sind die an-
zeigepflichtigen sowie die nach § 77 Buchstabe c nichtanzeige-
pflichtigen Vorräte für den Kommunalverband beschlagnahmt. Die
beschlagnahmten sowie die im Eigentum des Kommunalverbandes stehen-
den Vorräte, mit Ausnahme der in § 77 Buchstabe c erwähnten und der dem
Kommunalverbande behördlich zur Verteilung überwiesenen Vorräte (auch Nähr-
mittel), sind an die Reichsgetreidestelle ohne besondere Aufforderung
nach deren Geschäftsbedingungen abzuliefern.
IX. Schluß= und Strafvorschriften.
Zu § 79 Abs. 2.
Die Vorschrift gilt auch gegenüber den Kommunalverbänden.
Schwerin, den 29. Juni 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Minisierium des Innern.
L. v. Meerheimb.