Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

904 Nr. 117. 1918. 
der Verordnung vom 29. Juni 1917, betreffend Kommunalverbände, für an- 
wendbar erklärt sind. Die zuständige Behörde ist mit Rücksicht auf die ver- 
schiedenartigen Zuständigkeiten im einzelnen bestimmt worden. Höhere Verwal-- 
tungsbehörde im Sinne der Reichsgetreideordnung und dieser Ausführungs- 
bekanntmachung ist die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin. 
VIII. Übergangsvorschriften. 
Zu 8§ 76 bis 78. 
Die Anzeigen der Kommunalverbände sind der Reichsgetreidestelle durch 
Vermittlung der Landesbehörde für Volksernährung einzureichen. Im übrigen 
wird auf die Anderungen gegenüber der Reichsgetreideordnung für 1917 ver- 
wiesen. Anzeigepflichtig sind jetzt u. a. auch Vorräte an Mehl und Schrot 
aus Getreide, die vom Kommunalverband bereits an Händler, Verarbeiter 
oder Verbraucher seines Bezirkes nach Maßgabe der bestehenden Verbrauchsrege- 
lung abgegeben sind. Mit Ausnahme der zuletzt erwähnten Vorräte sind die an- 
zeigepflichtigen sowie die nach § 77 Buchstabe c nichtanzeige- 
pflichtigen Vorräte für den Kommunalverband beschlagnahmt. Die 
beschlagnahmten sowie die im Eigentum des Kommunalverbandes stehen- 
den Vorräte, mit Ausnahme der in § 77 Buchstabe c erwähnten und der dem 
Kommunalverbande behördlich zur Verteilung überwiesenen Vorräte (auch Nähr- 
mittel), sind an die Reichsgetreidestelle ohne besondere Aufforderung 
nach deren Geschäftsbedingungen abzuliefern. 
  
IX. Schluß= und Strafvorschriften. 
Zu § 79 Abs. 2. 
Die Vorschrift gilt auch gegenüber den Kommunalverbänden. 
Schwerin, den 29. Juni 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Minisierium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.