908 Nr. 119. 1918.
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3. Die Ausstellung des Ausweises ist an auffälliger Stelle auf der Muster-
rolle zu vermerken. "
4. Der auf der Außenseite in brauner Farbe zu haltende Ausweis hat auf
der Außenseite Vor= und Zunamen des Kapitäns und Namen und Bezeichnung
des Schiffes zu enthalten und ist mit Stempel und Unterschrift der ausstellenden
Behöärde zu versehen. Er hat ferner den Vermerk zu enthalten, das er in allen
Seehäfen des Deutschen Reiches gültig ist; zu vgl. das in der Anlage enthaltene
Muster.
5. In den Ausweis ist fortlaufend einzutragen, für welche Personen und
für welchen Zeitraum Brot oder die anderen rationierten Lebensmittel dem
Schiffe überwiesen werden; auch ist der Tag der Überweisung zu vermerken.
Diese Eintragungen sind mit der Unterschrift der Ausgabestelle zu versehen.
6. Die Überweisung von Lebensmitteln darf von dem in Nr. 1 bezeichneten
Zeitpunkte ab nur erfolgen, wenn sich aus dem Ausweise ergibt, daß Lebens-
mittel für die in Frage kommende Zeit noch nicht zugeteilt worden sind.
7. Schiffsleuten, welche sich nach Maßgabe des unten auf der Vorderseite
der Anlage enthaltenen Vermerks abmelden; ist eine Abmeldebescheinigung —
vgl. Rbl. Nr. 93 von 1917 — zu erteilen.
Schwerin, den 3. Juli 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.