Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Bekanntmachung
Nr.  Pa.  1600/11.  17.  K.R.  A.,

betreffend  Beschlagnahme  von  Papier  zur  Anfertigung  geklebter  Papiersäcke
(Sackpapier).
Vom  5.  Januar  1918.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Ersuchen,  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit  nicht
nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede  Zuwiderhandlung
  nach  §  6  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  in  der
Fassung  vom  26.  April  1917  (Rl.  S.  376)  7)  bestraft  wird.  Auch  kann  der  Betrieb
des  Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger
Personen  vom  Handel  vom  24.  September  1915  (Rel.  S.  603)  untersagt  werden.

81.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen  alle  Mengen  von  Papier  zur  Herstellung
  geklebter  Papiersäcke  (Sackpapier).

8  2.
Beschlagnahme  und  ihre  Wirkung.

Die  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  (§  1)  werden  hierdurch
beschlagnahmt.  "

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen
über  sie  nichtig  sind.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,
die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung  erfolgen.

83.
Lieferungserlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Veräußerung  und  Lieferung  von  Sackpapier
gegen  einen  Bezugsschein  der  Reichssackstelle,  Berlin,  Lützowstraße  Nr.  89,  unter  den
von  dieser  Stelle  vorgeschriebenen  Bedingungen  gestattet.  Bis  zum  20.  Januar  1918
ist  die  Veräußerung  und  Lieferung  von  Sackpapier  auch  ohne  Bezugsschein  erlaubt.

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark

ird,  sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

1.............  ;  ,  .

2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
verwendet,  verlauft  oder  kauft,  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschließt;

.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  behandeln,  zuwiderhandelt;
4.  wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

 

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