926 Nr. 121. 1918.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Berlin, den 24. Juni 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende: von Tilly.
(4) Bekanntmachung vom 4. Juli 1918, betreffend Herstellung von Sauerkraut.
Nachstehende, in Nr. 154 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be-
kanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst zu Berlin vom 17. Juni
1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 4. 6
Schwerin, den 4. Juli 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Minisicrium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
über die Herstellung von Sauerkraut.
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst.
vom 23. Januar 1918 (RGBl. S. 46) wird bestimmt:
. -§1-
DiegewerbsmäßigeBerarbeitungvonWeißkohlzIrSauerktautistverboten.
Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht,
1. soweit an den Frischmärkten verbleibende lberstände von Weißkohl durch
Einfäuern vor dem Verderb geschützt werden müssen und
2. soweit Weißkohl auf Grund besonderen Auftrags der Reichsstelle für Gemüse
und Obst, Geschäftsabteilung, in Berlin zur Deckung des Bedarfs von Heer
und Marine zu Sauerkraut verarbeitet wird.
52.
Zuwiderhandlungen werden nach § 9 der erwähnten Verordnung mit Gefängnis
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 0O00 -X oder mit einer dieser Strafen
belegt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehöden oder nicht.
83.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1918 in, am 20. August 1918 außer Krast.
Berlin, den 17. Juni 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende: von Tilly.