630 Nr. 122. 1918.
Nachdem die Spezialkommission vom G
roßherzoglichen Ministerium des I
durch Bekanntmachung vom 4. d. Mts. — Rbl. Nr. 119 — als besondere *
die Aufbringung von Heu und Stroh gemäß
§5 5 der Verordnung vom 1. Mai d. Js., betreffend den Verkehr mit Heu
nd
u
§ 6 der Verordnung vom 6. Juni d. Is., betreffend den Verkehr mit Stroh
und Häcksel « «
ausderErnte1918—zuvgl"."R-GBl.-Nr.60und76fiir1918—beste«lltist,-wirb
in Gemäßheit der Bestimmungen zu III obiger Bekanntmachung vom 4. d. Mts. bezw.
nach § 7 der Heu= und § 8 der Stroh-Verordnung hierdurch angeordnet:
I.
Jegliche Ausfuhr von Hen und Stroh nebst Häcksel der Ernte 1918 aus dem
Bereiche des Großherzogtums wird bis auf weiteres verboten.
II
Ausnahmen bilden Lieferungen für das Heer und die Marine, sowie die aus
dem Großherzogtum zu beschaffenden Lieferungen für Rüstungsbetriebe und Städte.
Für Versendungen dieser Art ist die Ausfuhrerlaubnis des Bezirkskommissars
desjenigen Aushebungsbezirks, aus welchem die Heu= oder Strohlieferung erfolgt,
erforderlich.
III
In den Fällen unter II hat der Bezirkskommissar des betreffenden Aushebungs-
bezirks die Bescheinigung für die Verfrachtung zu erteilen.
Schwerin, den 8. Juli 1918.
Spezialkommission zur Beschaffung der Landlieferungen im Hriege.
Eichbaum. v. Böhl. Dr. Burmeister.