Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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85.  So  lange  das  Lager  geöffnet  ist,  wird  der  Zugang  zu  demselben  unausgesetzt
unter  amtlicher  Aufsicht  gehalten.  Das  Amt  kann  dahin  Anordnung  treffen,  daß  ohne
dessen  vorgängige  Genehmigung  auch  leere  Gefäße  weder  in  das  Lager  gebracht,  noch
aus  demselben  entfernt  werden  dürfen.

Dem  Lagerinhaber  steht  die  Behandlung,  Umpackung  und  Theilung  der  gelagerten
Waaren  während  der  Offenhaltung  des  Lagers  ohne  jegliche  Beschränkung  frei.  Die  mit
der  Beaufsichtigung  des  Lagers  beauftragten  Beamten  sind  befugt,  die  Lagerräume  jederzeit
  zu  betreten  und  einer  Besichtigung  zu  unterwerfen.

6.  Für  die  Abmeldungen  vom  Lager  kann  die  Directivbehörde  Minimalgrenzen
vorschreiben.

Der  Niederleger  hat  bei  der  Abmeldung  von  Weinen  oder  Spirituosen  in  Flaschen
jedesmal  anzugeben,  ob  der  Wein  2c.  in  Flaschen  zum  Lager  gelangt,  oder  in  Gebinden
eingegangen  und  auf  dem  Lager  in  Flaschen  gefüllt  worden  ist.

&  7.  Der  Abfertigung  der  abgemeldeten  Mengen  wird  in  der  Regel  das  Auslagerungsgewicht
  zu  Grunde  gelegt.  Bei  der  Abfertigung  zur  unmittelbaren  Ausfuhr
in  Grenzorten  kann  die  Verwiegung  unterbleiben.

Die  Eingangsverzollung  von  Flüssigkeiten,  welche  in  Gebinden  eingelagert  und  auf
dem  Lager  in  Flaschen  umgefüllt  sind,  erfolgt  nach  dem  auf  Gewicht  zurückzuführenden
Maßgehalte,  wobei  für  ein  Liter  Maßgehalt  1,  Kilogramm  Gewicht  zu  rechnen  ist.

§  .  Weintrüb,  Weinhefe,  sowie  die  auf  dem  Theilungslager  verdorbenen  und
unbrauchbar  gewordenen  Flüssigkeiten  werden,  erforderlichen  Falles  nach  vorheriger  Vernichtung
  unter  amtlicher  Aufsicht,  vom  Conto  zollfrei  abgeschrieben.

Haben  zufällige  Ereignisse,  z.  B.  das  Zerspringen  von  Fässern,  einen  Lagerabgang
bewirkt,  so  hat  der  Lagerinhaber  hiervon  sofort  dem  Amte  Meldung  zu  machen,  welches

demnächst  die  amtliche  Feststellung  der  verloren  gegangenen  Menge  und  die  gollfreie
Abschreibung  derselben  vom  Conto  veranlaßt.

§9.  Das  Theilungslager  ist  unter  Leitung  eines  Oberbeamten  wenigstens  einmal
im  Jahre,  und  zwar,  wenn  die  Directivbehörde  nicht  anders  bestimmt,  im  Monat  Juni
amtlich  aufzunehmen,  zu  welchem  Zwecke  der  Lagerinhaber  eine  Bestandsdeelaration
abzugeben  hat.  Der  Aufnahme  ist  der  Maßgehalt  und,  soweit  der  Wein  in  Flaschen
eingelagert  ist,  die  Stückzahl  derselben  zu  Grunde  zu  legen.

Ergiebt  sich  bei  der  amtlichen  Aufnahme  gegen  den  Sollbestand  nach  dem  Conto
ein  Minderbestand,  so  bleibt  derselbe  bei  den  in  Gebinden  eingelagerten  Flüssigkeiten
unberücksichtigt,  wenn  auf  Grund  der  amtlich  vorzunehmenden  Ermittelungen  anzunehmen
  ist,  daß  der  Minderbestand  auf  Abgängen  beruht,  für  welche  nach  §  103  des

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4.  Oeffnung,
Bearbeitung

Und  Theilung.

5.  Abmeldung.

6.  Abfertigung.

7.  Zollerlaß
für  verdorbene
oder  untergegangene


Flüssigkeiten.

S.  Lagerbestandsrevi-

  Manko.