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Gese 6
über. das gerichtliche Verfahren in minderwichtigen
bürgerlichen Rechts streitigkeiten.
Vit. I.
Von dem Begriff der Minderwichtigkeit.
h . Minberwichtig soll dieienige bürgerliche Rechtöslreitigkeit genannt werden, deren Klaggegen
stand, mit Ausschluß der Nebensoderungen au Zinsen, Nutzungen, SDadens= und Kostenersatz, 600
über Funszig Thaler Comentionegeld an Werth betrag'. an den minderwichtigen Sachen
|46 dicjenigen e küt ig deißen, - aggegenstand, mit Ausschluß der Nebenfoderungen,
ich nicht uͤber Fün n Thaler h
cgaff er bunsemwickiigr eec,en si sind nicht blos Geldfoderungen, sondern auch
anl- edere schäbungssähige Gegenlkände zu stellen. Solche Gegenstande daher, welche weder eie
Wuͤrderung ilassen, noch in einen landuͤblicen Anschlag gebracht werden können, sind davon auanc-
nommen. Da%in Ien gehören Besugnisse, welche zwar V#kachzen aber nicht in bestimmten Zeiträumen
bewvorbringhen.
3. Versolgt Eine Klage mehrere Ansprüche, welche zwar 7 verschiedenen Jeiten, jedoch aus
berseiden Gie#hale Haltung enestanden sind, so machen ch An ge nue Einen ##gegeustan
nach ihrem Gesammtbeirag aus, und die Sache ill minderwichtig, Fingliaih, je nachdem der
selbe die Summe von reip. Funtzig Talenen oder Funszehn 2 r— * überlke
S. 4. „Wenn mehrere in Einer Ktage ausgepellte Foderungen Eines Genle auf ganz verschie-
denen Gründen und Rechtsgeschästen * umd solglich eben so viele WLo vorhan-=
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den sind, so ill die Sache minderwichtig, je nachdem kein eindelerg *. en die Summe von
Funsäic Thalern übersteigt, und alle zusammen nicht über Einhundert er betragen, — ge-
rinyfügig, wenn dercn Es sich nicht über die Summe von wun Lb
5. 5. aß mehrere Stre ossen die Sche des Klagers, oder des Beklageen, Finciten hat kei-
nen Einstu# auf die en ree Mo- ags der Sache, und der Sceitgegenstand sinkt, wenn auch der
active oder passive Antheil jedes gingelnen orees sich nicht über Funs Thaler, oder resp. Funf-
zehn Thaler erhebt, voch darum keineswegs zu den nunderwichtigen und Heinaluaogen berab.
Wet der Bella % Einwendungen ene r*s* Obiect den Maassiab der Mindewichtig-
keit ibersteigk, lo wird dadurch die Namm der Rechtssache nicht eränen wohl aber bleidt die Wirkung
solcher Einreden immer auf oan smdeng des Npcgepnstanren beschränkt.
8. 7. Rechtssachen, an sich wich tig, können zu mindee wichta g uev oder geringsügigen werden,
*58 7 ann r * geschehen. Nmunn#h tritt jenes ei
a
eoen er einen Tbeil geiaer Ansprüche wieder fallcn läßt, und der noch streitig bleibende minder=
w ig oder geringsug
2) wenn er die Ein zeen rra Beklagten unbedingt und ohne Replik so weit zugesteht, daß dadurch
das ibrigbreltenne Alagobiert zum minderwichtigen oder geringsügigen heralsnet
b) durch den Bekla
1) wenn dieser 4% v gekla ten Fn soviel Frradczn und ohne eine Einrede einräumt, daß de
noch übrige Klagobject die Summe von Funsiig Thalern eer Fualzebo“ Thalern nicht übersleige,
2) wenn er Ki wichtige Foderung einräumt, ihten das Odiect seiner Ein#de nur mindenwicht g ist,
3) wenn er, wegen #ücksténdiger beistungen in “—W batts das Besugniß selbst, auf disien
Grund vie Leistungen gesodert worden, nicht abläugurt, und bie cingeklagten einzelnen Leistungen
an lich den Maasssab der Minverwichtigeett nicht übersteige
c) ne ein zuslliges Ereigmg, z. B. in einem Asmallonipnieh durch den Tod eines zu crnährenden