Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1817. (1)

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Im letzken Fall ist der Richter verbunden, sie durch Registratur aufzunehmen. Jeber Klagvorkrag ge- 
zgt) welcher die bas Klaggesuch begründenden Thatsachen klar und ristn umfaßt. Unzulässig istt ein 
besonderes Ueberreichungsschreiben. " 
K. 18. Die Vorschrift der alten Chursächsischen Proceßordnung vom a#g. Julius 1632. Tir. V. K. 3., In- 
leichen der Fürstl. Sachsen-Eisenachischen Proceßordnung vom 6. Februar 1702. Tir. IV. F. 2., daß in 
iner Klage nicht mehr als drei auf verschiedenen Rechtsgründen beruhende Anfoderungen ausgestellt wer- 
den sollen, findet, wo ft noch gilt, auf minderwichtige Rechtssachen keine Anwendung (ck. K. 4.) 
K. r . Klagen loer solche Streitgegenstände, welche zwar an sich, doch nicht ihrem Werthe nach bestimm' sind, 
und sich nicht zweifelsfrei als wichtig oder minderwichtig darstellen, müssen nicht nur das Quantum aus- 
sprechen, auf wesches der Kläger den Streitgegenstand schätzt, oudern diese Schätzung muß auch motivirt, 
seyn, durch eine genaue Beschreibung der Sache in Hinsicht auf Quantität und Qualitt, und bei Gerech- 
tigkeiten durch bescheinigte Angabe der letzten sechsjährigen Nutzungen, wenn diese jährlich eintreten, und 
nach Verhältniß ebrhriger utzungen, wenn deren Perioden länger sind. (G. 2.) 
K. 20. Ist aber der Streitgegenstand selbst nochs unbestimmt, z. B. bei Sachen-Gemeindeiten, worüber 
noch kein Inventarium aufgenommen worden ist, so wird die Schätzung des Gegenstandes in der Klage 
nicht erfodert, und die Rechkssache muß, wenn deren Minderwichtigkeit nicht sonst ausser Zweifel ist, als 
eine wichthze behandelt werden. . 
5. 21. Unnöthig ist eine solche Schätzung auch dann, wenn es blos ungewiß ist, ob die ausser Zweifel min- 
derwichtige Sache zu den gerin sügigen gehört. Sie wird im Zweifel als minderwichtig behandelt. 
22. Wenn der Richter das schriftliche oder mündliche Anbringen undeutlich oder unschlüssig findet, (F. rK.) 
oder die Werthsangabe vermißt, (F. 10.) so muß er den eer- durch Lrchgemte Fragen anleiten, den 
Mängeln abzuhelsen. Wenn der Richter dieses unterläßt, und in dem ersten Falle die Klage angebrachter- 
maasen verworfen, im zweiten ein anderes Verfahren interlocutorisch angeordnet werden muß, so darf der 
Richter, bei Strafe des vierfachen Betrags, keine Kosten nehmen. 
h. 23. Jede Klage muß ferner die Anzeige ihrer Beweismittel enthalten. 
Urkunden müssen — nur die Fälle ausgenommen, wenn deren Edition von dem Beklagten gefodert wird, 
C. 47.) oder wenn sie in gerichtlichen Handels-Consens= und andern Urkundenbüchern bestehen, welche 
dem Beklagten im Gericht zur Einsicht offen llegen, der Klage in den uUrschriften oder abschriftlich, und 
zwar weitläuftige, wenigstens ertractsweise, beigefügt, und Zeugen gleich namhaft gemacht werden. Der 
Eidesantrag muß namentlich entweder auf den ganzen Inhalt, oder auf einzelne Puncte der Klage erstreckt 
werden. Andere Beweismittel, bei welchen diese Vorschrift nicht beobachtet wurde, sind später nur aus 
dem Gesichtspuncte der Klagänderung, unter der 5. 44. erwähnten Einschränkung, zulässig. 
F. 4. Dem Richter liege es ob, den ahungebchröbri # # austretenden Klager über die Vorschriften wegen der 
Beweiömittel (5. 23.) zu verständigen, ihn insonderheit, daß er die angeführten Urkunden im Verhörstermi- 
ne urschriftlich vorzulegen habe, zu bedeuten, und wie dieß geschehen sey, bei den Acten zu bemerken. 
unterließ er dieses, und unterließ der rechtsunkundige Kläger die Anzeige eines Beweismittels in der Kla- 
ge, wovon er dann später Gebrauch machen will, so muß ein anderweiter Termin anberaumt werden, und 
der Richter darf, bei Strafe des Vierfachen, keine Kosten dafür nehmen. 
F. 25. Auf Klaganbringen ohne Angabe irgend eines Beweismittels ist nicht zu fügen, und der Kläger 
dessen zu bescheiden. 
8. Von der Vorladun g. 
K. 26. Jede Parthei wird, nach Ermessen des Richters, entweder zum persönlichen Erscheinen bei Einem 
Waler Strafe, oder zum Erscheinen durch einen hinlänglich legitimirten Bevollmächtigten, zur Gürepste- 
Zung vorgeladen — dann insbesondere Beklagter, welchem die Klage und deren Beilagen abschriftlich 
ugefertiget werden müssen, zur Antwort auf die Klage, bei Struse, daß er deren sonst für geständig und 
berführk geachtet werden soll, ferner zur Anzeige seiner Einreden und Beweismittel bei Strafe des Ver- 
lustes, auch wenn diese Beweismittel in Urkunden bestehen sollten, zu vercn Vorleging. 
K. 27. Sin in der Klage Beweisurkunden angezogen, so wird der Kläger zu deren Vorlegung, und der 
Beklagle zu deren Recognition, wenn sie derselben bedürfen, vorgeladen, der letztere unter der Nerwar= 
nung daß die Urkunden außerdem für anerkannt geachtel werden sollen. Auf Editionsgesuche wider den 
Betlagten, wird direm, ohne daß die Vermuthung des Besitzes nachgewiesen zu werden braucht, G. 47) 
 
	        
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